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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/16/0081 B 29. Juni 2020 RS 1 (hier auch in Bezug auf das StGG)Stammrechtssatz
Soweit die Revisionswerberin als Revisionspunkte eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte aus dem B-VG und der EMRK geltend macht, fällt deren Prüfung nach Art. 144 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und damit nicht in jene des Verwaltungsgerichtshofes.Soweit die Revisionswerberin als Revisionspunkte eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte aus dem B-VG und der EMRK geltend macht, fällt deren Prüfung nach Artikel 144, Absatz eins, B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und damit nicht in jene des Verwaltungsgerichtshofes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026070031.L01Im RIS seit
29.07.2026Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026