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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/06/0013 B 29. November 2016 RS 1 (hier ohne den ersten Klammerausdruck)Stammrechtssatz
Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des VwGH - auch nach Entscheidung des VwG oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender (bzw. hier vom BVwG angenommener "nicht eindeutiger") Rechtsprechung des VwGH nicht (mehr) zulässig (Hinweis B vom 30. August 2016, Ro 2015/06/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120033.L01Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
21.07.2026