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E1ENorm
KFG 1967 §102 Abs9Rechtssatz
Gleitschutzvorrichtungen aus textilen Materialien können von allen Nutzern für die Fahrzeugklassen M1, N1, O1 und O2 zur Unterstützung bei - in Österreich im Winter mit bestimmter Regelmäßigkeit auftretender - glatter oder verschneiter Fahrbahn erworben und als Gleitschutzvorrichtung verwendet werden. Folglich liegt es keineswegs als auf der Hand, dass deshalb, weil die gegenständlichen textilen Gleitschutzvorrichtungen nicht als "Schneekettenäquivalent" anerkannt wurden, Verbraucher in Österreich das Erzeugnis der Revisionswerberin in der Regel zusätzlich zu Schneeketten erwerben müssten und kein praktisches Interesse an ihrem Produkt hätten, weswegen im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH nicht davon ausgegangen werden kann, dass die kraftfahrrechtlichen Vorschriften eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einführbeschränkungen iSd Art. 34 AEUV darstellen.Gleitschutzvorrichtungen aus textilen Materialien können von allen Nutzern für die Fahrzeugklassen M1, N1, O1 und O2 zur Unterstützung bei - in Österreich im Winter mit bestimmter Regelmäßigkeit auftretender - glatter oder verschneiter Fahrbahn erworben und als Gleitschutzvorrichtung verwendet werden. Folglich liegt es keineswegs als auf der Hand, dass deshalb, weil die gegenständlichen textilen Gleitschutzvorrichtungen nicht als "Schneekettenäquivalent" anerkannt wurden, Verbraucher in Österreich das Erzeugnis der Revisionswerberin in der Regel zusätzlich zu Schneeketten erwerben müssten und kein praktisches Interesse an ihrem Produkt hätten, weswegen im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH nicht davon ausgegangen werden kann, dass die kraftfahrrechtlichen Vorschriften eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einführbeschränkungen iSd Artikel 34, AEUV darstellen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62005CJ0142 Aklagaren VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110156.L06Im RIS seit
04.08.2026Zuletzt aktualisiert am
04.08.2026