Index
E1ENorm
KFG 1967 §102 Abs8a Satz4Rechtssatz
Es ist als naheliegend zu betrachten, dass es in Österreich eine Vielzahl von Nutzern gibt, die ihr Fahrzeug im Bundesgebiet bei winterlichen Fahrverhältnissen verwenden und folglich im Hinblick auf die "situative Winterreifenpflicht" mit Winterreifen ausstatten (§ 102 Abs. 8a vierter Satz KFG 1967) und die darüber hinaus - wenn überhaupt - nur (äußerst) selten mit einer "in speziellen Fällen" verordneten Schneekettenpflicht (§ 52 lit. a Z 22 StVO 1960) tatsächlich in Berührung kommen. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass für diese "breite Masse" an Verbrauchern der Umstand, dass in "speziellen Fällen" für bestimmte Straßenbereiche eine Schneekettenpflicht gemäß § 52 lit. a Z 22 StVO 1960 etwaig verordnet werden könnte, sodass sie in solchen Situationen das Erzeugnis der Revisionswerberin (textile Gleitschutzvorrichtung) nicht als "Schneekettenäquivalent" verwenden dürften, bei der Entscheidung, ob sie das Produkt der Revisionswerberin kaufen, nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist.Es ist als naheliegend zu betrachten, dass es in Österreich eine Vielzahl von Nutzern gibt, die ihr Fahrzeug im Bundesgebiet bei winterlichen Fahrverhältnissen verwenden und folglich im Hinblick auf die "situative Winterreifenpflicht" mit Winterreifen ausstatten (Paragraph 102, Absatz 8 a, vierter Satz KFG 1967) und die darüber hinaus - wenn überhaupt - nur (äußerst) selten mit einer "in speziellen Fällen" verordneten Schneekettenpflicht (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 22, StVO 1960) tatsächlich in Berührung kommen. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass für diese "breite Masse" an Verbrauchern der Umstand, dass in "speziellen Fällen" für bestimmte Straßenbereiche eine Schneekettenpflicht gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 22, StVO 1960 etwaig verordnet werden könnte, sodass sie in solchen Situationen das Erzeugnis der Revisionswerberin (textile Gleitschutzvorrichtung) nicht als "Schneekettenäquivalent" verwenden dürften, bei der Entscheidung, ob sie das Produkt der Revisionswerberin kaufen, nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110156.L05Im RIS seit
04.08.2026Zuletzt aktualisiert am
04.08.2026