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1.1. Der Revisionswerber war von 2013 bis 2021 Pflegevater eines im Jahr 2011 geborenen Minderjährigen.
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Mit Beschluss vom 29. Dezember 2012 übertrug das Bezirksgericht Donaustadt die gesamte Obsorge über diesen Minderjährigen von den leiblichen Eltern auf die Wiener Kinder- und Jugendhilfe und genehmigte die Unterbringung in einer Pflegefamilie. Die Wiener Kinder- und Jugendhilfe, der seitdem unverändert die gesamte Obsorge für den Minderjährigen obliegt, bevollmächtigte als Obsorgeberechtigte den in Niederösterreich wohnhaften Revisionswerber und seine Ehefrau im Rahmen eines (privaten) Pflegeverhältnisses ab 25. März 2013 mit der Ausübung der Pflege und Erziehung.
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Mit 18. Juni 2021 wurde das Pflegekind auf Grund einer Gefährdungsmeldung des Universitätsklinikums St. Pölten in das Krisenzentrum Allentsteig aufgenommen. Am 5. Juli 2021 teilte die Wiener Kinder- und Jugendhilfe den Pflegeeltern sowie dem Pflegekind mit, dass das Pflegeverhältnis beendet werde; diese Beendigung erfolgte weder durch Entziehung der Obsorge, die nach wie vor bei der Wiener Kinder- und Jugendhilfe lag, noch durch „Erziehungshilfe“, sondern durch schlichte Beendigung der Bevollmächtigung. Das vormalige Pflegekind wurde sodann in einer Wiener Wohngemeinschaft untergebracht.
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1.2. Der Revisionswerber ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 21. November 2022, ihm näher bezeichnete Auskünfte zu „Pflegeintensivbetreuungsberichten“ sowie zu den Ergebnissen der Erhebungen im Zusammenhang mit Gefährdungsmitteilungen zu erteilen. Die belangte Behörde gab diesem Auskunftsersuchen mit Bescheid vom 13. Jänner 2023 keine Folge.
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2.1. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis mit einer für das Revisionsverfahren nicht relevanten Maßgabe als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.2.1. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis mit einer für das Revisionsverfahren nicht relevanten Maßgabe als unbegründet ab. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nach dem ausschließlich anwendbaren § 12 Abs. 4 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 - WKJHG 2013 keine Auskunft zu erteilen sei, weil der nunmehrige Revisionswerber als Pflegevater nicht zur „im Gesetz genannten Personengruppe ‚Eltern und sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen‘„ falle.Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nach dem ausschließlich anwendbaren Paragraph 12, Absatz 4, Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 - WKJHG 2013 keine Auskunft zu erteilen sei, weil der nunmehrige Revisionswerber als Pflegevater nicht zur „im Gesetz genannten Personengruppe ‚Eltern und sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen‘„ falle.
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2.2. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung erstattete.
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3.1. Aus Anlass der Revision stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember 2025, A 2025/0002-1, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 12, § 15 Abs. 4 zweiter Satz und § 38 WKJHG 2013 als verfassungswidrig aufzuheben.3.1. Aus Anlass der Revision stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember 2025, A 2025/0002-1, gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, Paragraph 12,, Paragraph 15, Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 38, WKJHG 2013 als verfassungswidrig aufzuheben.
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3.2. Mit Erkenntnis vom 17. März 2026, G 155/2025-16 und G 209/2025-5, hob der Verfassungsgerichtshof § 12 und § 15 Abs. 4 zweiter Satz WKJHG 2013, LGBl. Nr. 51/2013, als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. April 2027 in Kraft tritt (die Kundmachung der Aufhebung im LGBl. für Wien erfolgte unter Nr. 7/2026). Im Umfang der beantragten Aufhebung von § 38 WKJHG 2013 wurde der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen.3.2. Mit Erkenntnis vom 17. März 2026, G 155/2025-16 und G 209/2025-5, hob der Verfassungsgerichtshof Paragraph 12 und Paragraph 15, Absatz 4, zweiter Satz WKJHG 2013, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2013,, als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. April 2027 in Kraft tritt (die Kundmachung der Aufhebung im LGBl. für Wien erfolgte unter Nr. 7 aus 2026,). Im Umfang der beantragten Aufhebung von Paragraph 38, WKJHG 2013 wurde der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen.
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Diese Entscheidung wurde vom Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen damit begründet, dass es dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG) widerspreche, wenn § 12 WKJHG 2013 Pflegeeltern ohne Obsorgeberechtigung im Bereich der Pflege und Erziehung - im Unterschied zu Eltern und anderen (mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung förmlich beauftragten) Personen - gänzlich von der Erteilung von Auskünften über Tatsachen „ihres“ Privat- und Familienlebens ausschließe. Die familienartigen Nahebeziehungen zwischen Pflegekindern und solchen Pflegeeltern seien nämlich jedenfalls bei langdauernden und bereits in früher Kindheit begründeten Pflegeverhältnissen ähnlich intensiv und schutzwürdig, wie jene zwischen Kindern und ihren leiblichen Eltern, sodass es dem gänzlichen Ausschluss von Pflegeeltern, denen nicht förmlich die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung übertragen wurde, vom Auskunftsrecht nach § 12 WKJHG 2013 (iVm dem Wiener Auskunftspflichtgesetz) an einer sachlichen Rechtfertigung fehle.Diese Entscheidung wurde vom Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen damit begründet, dass es dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes (Artikel 7, B-VG, Artikel 2, StGG) widerspreche, wenn Paragraph 12, WKJHG 2013 Pflegeeltern ohne Obsorgeberechtigung im Bereich der Pflege und Erziehung - im Unterschied zu Eltern und anderen (mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung förmlich beauftragten) Personen - gänzlich von der Erteilung von Auskünften über Tatsachen „ihres“ Privat- und Familienlebens ausschließe. Die familienartigen Nahebeziehungen zwischen Pflegekindern und solchen Pflegeeltern seien nämlich jedenfalls bei langdauernden und bereits in früher Kindheit begründeten Pflegeverhältnissen ähnlich intensiv und schutzwürdig, wie jene zwischen Kindern und ihren leiblichen Eltern, sodass es dem gänzlichen Ausschluss von Pflegeeltern, denen nicht förmlich die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung übertragen wurde, vom Auskunftsrecht nach Paragraph 12, WKJHG 2013 in Verbindung mit dem Wiener Auskunftspflichtgesetz) an einer sachlichen Rechtfertigung fehle.
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4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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4.1. Da der Revisionsfall einen Anlassfall für das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bildet, waren die als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des NÖ KJHG gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG auf den Revisionsfall nicht mehr anzuwenden.4.1. Da der Revisionsfall einen Anlassfall für das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bildet, waren die als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des NÖ KJHG gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG auf den Revisionsfall nicht mehr anzuwenden.
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Dies hat zur Folge, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht mit der Begründung abweisen durfte, dass ausschließlich § 12 Abs. 4 WKJHG 2013 anzuwenden und auf Basis dieser Bestimmung keine Auskunft zu erteilen sei, weil der nunmehrige Revisionswerber als Pflegevater nicht zur im Gesetz genannten Personengruppe „Eltern und sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen“ falle.Dies hat zur Folge, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht mit der Begründung abweisen durfte, dass ausschließlich Paragraph 12, Absatz 4, WKJHG 2013 anzuwenden und auf Basis dieser Bestimmung keine Auskunft zu erteilen sei, weil der nunmehrige Revisionswerber als Pflegevater nicht zur im Gesetz genannten Personengruppe „Eltern und sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen“ falle.
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4.2. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.4.2. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil ein Zuspruch von Streitgenossenzuschlag und Ersatz für Porto in den anwendbaren Rechtsgrundlagen keine Deckung findet.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil ein Zuspruch von Streitgenossenzuschlag und Ersatz für Porto in den anwendbaren Rechtsgrundlagen keine Deckung findet.
Wien, am 30. Juni 2026