TE Vwgh Erkenntnis 2026/6/30 Ra 2024/11/0009

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Veröffentlicht am 30.06.2026
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Index

L92703 Jugendwohlfahrt Kinderheim Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1
B-VG Art140 Abs7
KJHG NÖ 2013 §10 Abs1 idF 2018/023
KJHG NÖ 2013 §10 Abs2 idF 2018/023
KJHG NÖ 2013 §10 Abs3 idF 2020/090
KJHG NÖ 2013 §10 Abs4 idF 2018/023
KJHG NÖ 2013 §10 Abs5 idF 2018/023
KJHG NÖ 2013 §13 Abs7 idF 2018/023
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm, die Hofrätin MMag. Ginthör, den Hofrat Dr. Faber und die Hofrätinnen Dr.in Oswald und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Schimpfhuber, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. Dezember 2023, Zl. LVwG-AV-2132/001-2023, betreffend Auskunftsersuchen iA des NÖ KJHG (mitbeteiligte Partei: D S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
1.1. Der Mitbeteiligte war von 2013 bis 2021 Pflegevater eines im Jahr 2011 geborenen Minderjährigen.
2
Mit Beschluss vom 29. Dezember 2012 übertrug das Bezirksgericht Donaustadt die gesamte Obsorge über diesen Minderjährigen von den leiblichen Eltern auf die Wiener Kinder- und Jugendhilfe und genehmigte die Unterbringung in einer Pflegefamilie. Die Wiener Kinder- und Jugendhilfe, der seitdem unverändert die gesamte Obsorge für den Minderjährigen obliegt, bevollmächtigte als Obsorgeberechtigte den in Niederösterreich wohnhaften Mitbeteiligten und seine Ehefrau im Rahmen eines (privaten) Pflegeverhältnisses ab 25. März 2013 mit der Ausübung der Pflege und Erziehung.
3
Mit 18. Juni 2021 wurde das Pflegekind auf Grund einer Gefährdungsmeldung des Universitätsklinikums St. Pölten in das Krisenzentrum Allentsteig aufgenommen. Am 5. Juli 2021 teilte die Wiener Kinder- und Jugendhilfe den Pflegeeltern sowie dem Pflegekind mit, dass das Pflegeverhältnis beendet werde; diese Beendigung erfolgte weder durch Entziehung der Obsorge, die nach wie vor bei der Wiener Kinder- und Jugendhilfe lag, noch durch „Erziehungshilfe“, sondern durch schlichte Beendigung der Bevollmächtigung. Das vormalige Pflegekind wurde sodann in einer Wiener Wohngemeinschaft untergebracht.
4
1.2. Der Mitbeteiligte ersuchte die revisionswerbende Behörde mit Schreiben vom 1. August 2022, vom 21. April 2023 und vom 19. Juni 2023, ihm näher bezeichnete Auskünfte zur „Pflegeintensivbetreuung“ und zu „Pflegeintensivbetreuungsberichten“ zu erteilen. Die revisionswerbende Behörde gab diesem Auskunftsersuchen mit Bescheid vom 29. Juni 2023 keine Folge.
5
2.1. Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem in Amtsrevision gezogenen Beschluss den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die revisionswerbende Behörde zurück. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.2.1. Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem in Amtsrevision gezogenen Beschluss den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die revisionswerbende Behörde zurück. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
6
Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die begehrten Auskünfte ausschließlich auf der Grundlage von § 10 NÖ KJHG - und nicht nach dem NÖ Auskunftsgesetz - zu beurteilen seien; dem Mitbeteiligten stehe als „ehemaligem Erziehungsberechtigten“ des Pflegekindes grundsätzlich ein Auskunftsrecht zu, es sei aber im Einzelnen eine Interessenabwägung nach § 10 NÖ KJHG durchzuführen, für die allerdings der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ermittelt worden sei.Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die begehrten Auskünfte ausschließlich auf der Grundlage von Paragraph 10, NÖ KJHG - und nicht nach dem NÖ Auskunftsgesetz - zu beurteilen seien; dem Mitbeteiligten stehe als „ehemaligem Erziehungsberechtigten“ des Pflegekindes grundsätzlich ein Auskunftsrecht zu, es sei aber im Einzelnen eine Interessenabwägung nach Paragraph 10, NÖ KJHG durchzuführen, für die allerdings der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ermittelt worden sei.
7
2.2. Gegen diesen Beschluss wendet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, zu der der Mitbeteiligte im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren einen als „Rekursbeantwortung“ bezeichneten Schriftsatz einbrachte.
8
3.1. Aus Anlass der Amtsrevision stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember 2025, Zl. A 2025/0001-1, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, näher bezeichnete Teile der §§ 5, 10, 13 und 58 NÖ KJHG als verfassungswidrig aufzuheben.3.1. Aus Anlass der Amtsrevision stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember 2025, Zl. A 2025/0001-1, gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, näher bezeichnete Teile der Paragraphen 5, 10, 13 und 58 NÖ KJHG als verfassungswidrig aufzuheben.
9
3.2. Mit Erkenntnis vom 17. März 2026, G 156-157/2025-12 und G 199/2025-7, hob der Verfassungsgerichtshof § 10 Abs. 1 bis 5 NÖ KJHG idF LGBl. für Niederösterreich Nr. 23/2018 (Abs. 1, 2, 4 und 5) und LGBl. für Niederösterreich Nr. 90/2020 (Abs. 3) sowie § 13 Abs. 7 zweiter Satz NÖ KJHG idF LGBl. für Niederösterreich Nr. 23/2018 als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. April 2027 in Kraft tritt (die Kundmachung der Aufhebung im LGBl. für Niederösterreich erfolgte unter Nr. 24/2026). Im Umfang der beantragten Aufhebung näher bezeichneter Teile der §§ 5 und 58 NÖ KJHG wurde der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen.3.2. Mit Erkenntnis vom 17. März 2026, G 156-157/2025-12 und G 199/2025-7, hob der Verfassungsgerichtshof Paragraph 10, Absatz eins, bis 5 NÖ KJHG in der Fassung , LGBl. für Niederösterreich Nr. 23 aus 2018, (Absatz eins, 2, 4, und 5) und LGBl. für Niederösterreich Nr. 90 aus 2020, (Absatz 3,) sowie Paragraph 13, Absatz 7, zweiter Satz NÖ KJHG in der Fassung , LGBl. für Niederösterreich Nr. 23 aus 2018, als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. April 2027 in Kraft tritt (die Kundmachung der Aufhebung im LGBl. für Niederösterreich erfolgte unter Nr. 24 aus 2026,). Im Umfang der beantragten Aufhebung näher bezeichneter Teile der Paragraphen 5, und 58 NÖ KJHG wurde der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen.
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Diese Entscheidung wurde vom Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen damit begründet, dass es dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG) widerspreche, wenn § 10 NÖ KJHG Pflegeeltern, denen nicht förmlich die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung übertragen ist, - im Unterschied zu Eltern und anderen (mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung förmlich beauftragten) Personen - gänzlich von der Erteilung von Auskünften über Tatsachen „ihres“ Privat- und Familienlebens ausschließe. Die familienartigen Nahebeziehungen zwischen Pflegekindern und solchen Pflegeeltern seien nämlich jedenfalls bei langdauernden und bereits in früher Kindheit begründeten Pflegeverhältnissen ähnlich intensiv und schutzwürdig, wie jene zwischen Kindern und ihren leiblichen Eltern, sodass es dem gänzlichen Ausschluss von Pflegeeltern, denen nicht förmlich die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung übertragen wurde, vom Auskunftsrecht nach § 10 NÖ KJHG an einer sachlichen Rechtfertigung fehle.Diese Entscheidung wurde vom Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen damit begründet, dass es dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes (Artikel 7, B-VG, Artikel 2, StGG) widerspreche, wenn Paragraph 10, NÖ KJHG Pflegeeltern, denen nicht förmlich die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung übertragen ist, - im Unterschied zu Eltern und anderen (mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung förmlich beauftragten) Personen - gänzlich von der Erteilung von Auskünften über Tatsachen „ihres“ Privat- und Familienlebens ausschließe. Die familienartigen Nahebeziehungen zwischen Pflegekindern und solchen Pflegeeltern seien nämlich jedenfalls bei langdauernden und bereits in früher Kindheit begründeten Pflegeverhältnissen ähnlich intensiv und schutzwürdig, wie jene zwischen Kindern und ihren leiblichen Eltern, sodass es dem gänzlichen Ausschluss von Pflegeeltern, denen nicht förmlich die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung übertragen wurde, vom Auskunftsrecht nach Paragraph 10, NÖ KJHG an einer sachlichen Rechtfertigung fehle.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11
4.1. Da der Revisionsfall einen Anlassfall für das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bildet, waren die als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des NÖ KJHG gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG auf den Revisionsfall nicht mehr anzuwenden.4.1. Da der Revisionsfall einen Anlassfall für das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bildet, waren die als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des NÖ KJHG gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG auf den Revisionsfall nicht mehr anzuwenden.

Dies hat zur Folge, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht darauf stützen durfte, dass die begehrten Auskünfte ausschließlich auf der Grundlage von § 10 NÖ KJHG zu beurteilen seien; es durfte daher nicht - auf Basis dieser Bestimmung - den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die revisionswerbende Behörde zurückverweisen.Dies hat zur Folge, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht darauf stützen durfte, dass die begehrten Auskünfte ausschließlich auf der Grundlage von Paragraph 10, NÖ KJHG zu beurteilen seien; es durfte daher nicht - auf Basis dieser Bestimmung - den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die revisionswerbende Behörde zurückverweisen.

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4.2. Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.4.2. Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 30. Juni 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024110009.L00

Im RIS seit

04.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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