Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2023/16/0002 E 15. Dezember 2025 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Fehlende Rechtsprechung des VwGH zur Einreihung einer konkreten Ware in den Zolltarif kann alleine die Zulässigkeit einer Revision nicht begründen (vgl. VwGH 14.5.2024, Ro 2023/16/0016; 30.4.2025, Ro 2024/16/0001, jeweils mwN). Andernfalls wäre der VwGH sonst doch in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl. etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/12/0040, mwN).Fehlende Rechtsprechung des VwGH zur Einreihung einer konkreten Ware in den Zolltarif kann alleine die Zulässigkeit einer Revision nicht begründen vergleiche VwGH 14.5.2024, Ro 2023/16/0016; 30.4.2025, Ro 2024/16/0001, jeweils mwN). Andernfalls wäre der VwGH sonst doch in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden vergleiche etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/12/0040, mwN).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023160055.L01Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026