TE Vwgh Erkenntnis 2026/6/30 Ra 2023/15/0078

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Veröffentlicht am 30.06.2026
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Index

27/01 Rechtsanwälte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
36 Wirtschaftstreuhänder
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BAO §213
BAO §83 Abs1
BAO §83 Abs2
RAO 1945 §8 Abs1
WTBG 2017 §77 Abs11
ZustG §9
ZustG §9 Abs1
  1. BAO § 213 heute
  2. BAO § 213 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 213 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  4. BAO § 213 gültig von 19.04.1980 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 83 heute
  2. BAO § 83 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 83 gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. BAO § 83 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. BAO § 83 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 83 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  7. BAO § 83 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 83 heute
  2. BAO § 83 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 83 gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. BAO § 83 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. BAO § 83 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 83 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  7. BAO § 83 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter, die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger sowie den Hofrat Dr. Hammerl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des Finanzamts Österreich, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 22. Mai 2023, Zl. RV/5100342/2019, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2012 bis 2013 und Umsatzsteuer 2012 bis 2015 sowie Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer 2012 bis 2013 und Körperschaftsteuer 2012 bis 2015, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Infolge einer bei der H GmbH im Jahr 2017 durchgeführten Außenprüfung nahm das Finanzamt mit den Bescheiden vom 24. Mai 2017 die Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2012 bis 2013 sowie Körperschaftsteuer 2012 bis 2013 wieder auf und erließ (neue) Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer 2012 bis 2014 sowie Körperschaftsteuer 2012 bis 2014 gegenüber der Gesellschaft. Mit Bescheid vom 20. Juni 2017 setzte das Finanzamt weiters die Umsatzsteuer 2015 und Körperschaftsteuer 2015 gegenüber der H GmbH fest. Zugestellt wurden diese Bescheide jeweils zu Handen des Geschäftsführers der H GmbH.
2
Gegen diese Bescheide erhob die H GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P, mit den Eingaben vom 6. Juli 2017 und 18. Juli 2017 Beschwerde.
3
Nach Ergehen abweisender Beschwerdevorentscheidungen beantragte die H GmbH, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A, am 18. Dezember 2018 jeweils die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht.
4
Am 25. November 2020 wurde über das Vermögen der H GmbH das Konkursverfahren eröffnet.
5
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht - erkennbar - die Beschwerden vom 6. Juli 2017 und 18. Juli 2017 der (nunmehrigen) Schuldnerin gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 24. Mai 2017 betreffend Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2012 bis 2013, Umsatzsteuer 2012 bis 2014, Wiederaufnahme Körperschaftsteuer 2012 bis 2013 und Körperschaftsteuer 2012 bis 2014, sowie vom 20. Juni 2017 betreffend Umsatzsteuer 2015 und Körperschaftsteuer 2015 mit der Begründung als unzulässig zurück, dass die angefochtenen Bescheide entgegen der seit 22. April 2016 aufrechten Zustellungsvollmacht dem damaligen rechtsanwaltlichen Vertreter der Schuldnerin, Dr. P, nicht zugestellt und daher nicht rechtswirksam geworden seien.
6
Vor dem gegenständlichen Verfahren habe das Finanzamt am 25. Jänner 2016 nämlich einen Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO erlassen, der (wirksam) an die steuerliche Vertretung, E GmbH, zugestellt worden sei. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 11. März 2016 und im - nach Ergehen einer teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidung gestellten - Vorlageantrag vom 15. April 2016 habe sich der rechtsanwaltliche Vertreter, Dr. P, auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berufen. Im Vorlageantrag sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass „die Bevollmächtigung des umseitig ausgewiesenen Vertreters auch die Zustellvollmacht im gesamten Beschwerdeverfahren beinhaltet.“ Diese Berufung auf die Bevollmächtigung gelte demnach auch für künftige Beschwerdeverfahren. Nach der Aktenlage liege kein Hinweis dafür vor, dass das - ab dem Einlangen des Vorlageantrags am 22. April 2016 - gegenüber dem Finanzamt erklärte Vollmachtsverhältnis vor Erlassung der angefochtenen Bescheide wieder erloschen wäre oder dass vor Bescheiderlassung eine Mitteilung über die Beendigung bzw. den Widerruf der Bevollmächtigung an das Finanzamt erfolgt wäre. Die Revision erklärte das Bundesfinanzgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Vor dem gegenständlichen Verfahren habe das Finanzamt am 25. Jänner 2016 nämlich einen Sicherstellungsauftrag gemäß Paragraph 232, BAO erlassen, der (wirksam) an die steuerliche Vertretung, E GmbH, zugestellt worden sei. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 11. März 2016 und im - nach Ergehen einer teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidung gestellten - Vorlageantrag vom 15. April 2016 habe sich der rechtsanwaltliche Vertreter, Dr. P, auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berufen. Im Vorlageantrag sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass „die Bevollmächtigung des umseitig ausgewiesenen Vertreters auch die Zustellvollmacht im gesamten Beschwerdeverfahren beinhaltet.“ Diese Berufung auf die Bevollmächtigung gelte demnach auch für künftige Beschwerdeverfahren. Nach der Aktenlage liege kein Hinweis dafür vor, dass das - ab dem Einlangen des Vorlageantrags am 22. April 2016 - gegenüber dem Finanzamt erklärte Vollmachtsverhältnis vor Erlassung der angefochtenen Bescheide wieder erloschen wäre oder dass vor Bescheiderlassung eine Mitteilung über die Beendigung bzw. den Widerruf der Bevollmächtigung an das Finanzamt erfolgt wäre. Die Revision erklärte das Bundesfinanzgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
7
In der gegen diesen Beschluss gerichteten außerordentlichen Revision des Finanzamts wird zu deren Zulässigkeit (u.a.) vorgebracht, der angefochtene Beschluss weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach Bevollmächtigungen von Vertretern - auch Zustellungsbevollmächtigungen - im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden müssen. Das Bundesfinanzgericht gehe entgegen dieser Rechtsprechung von der Beachtlichkeit einer Zustellungsvollmacht aus, die dem Finanzamt lediglich in einem früheren Beschwerdeverfahren betreffend einen Sicherstellungsauftrag bekannt gegeben worden sei.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen:
9
Die Amtsrevision ist zulässig und berechtigt.
10
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes vom 24. Mai 2017 und 20. Juni 2017 gegenüber der H GmbH rechtswirksam erlassen wurden.
11
Nach § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen (im Allgemeinen) durch Zustellung. Die Zustellungen sind (wiederum im Allgemeinen) nach dem Zustellgesetz vorzunehmen (§ 98 Abs. 1 BAO).Nach Paragraph 97, Absatz eins, BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen (im Allgemeinen) durch Zustellung. Die Zustellungen sind (wiederum im Allgemeinen) nach dem Zustellgesetz vorzunehmen (Paragraph 98, Absatz eins, BAO).
12
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde nach § 9 Abs. 3 ZustG, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde nach Paragraph 9, Absatz 3, ZustG, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.
13
Gemäß § 83 Abs. 1 BAO können sich die Parteien u.a. durch voll handlungsfähige Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Nach § 83 Abs. 2 BAO richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten nach der Vollmacht.Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, BAO können sich die Parteien u.a. durch voll handlungsfähige Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Nach Paragraph 83, Absatz 2, BAO richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten nach der Vollmacht.
14
Beruft sich ein Rechtsanwalt auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis (§ 8 Abs. 1 RAO). Berufsrechtliche Vorschriften, wonach die Berufung auf eine erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, gelten auch im Anwendungsbereich der BAO (vgl. VwGH 30.1.2025, Ra 2024/15/0031, mwN).Beruft sich ein Rechtsanwalt auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis (Paragraph 8, Absatz eins, RAO). Berufsrechtliche Vorschriften, wonach die Berufung auf eine erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, gelten auch im Anwendungsbereich der BAO vergleiche , VwGH 30.1.2025, Ra 2024/15/0031, mwN).
15
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine allgemeine Vertretungsbefugnis (im Allgemeinen) eine Zustellbevollmächtigung mit ein. Dies gilt auch, wenn sich ein dazu befugter Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. neuerlich VwGH 30.1.2025, Ra 2024/15/0031; 26.6.2024, Ra 2023/15/0015, je mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine allgemeine Vertretungsbefugnis (im Allgemeinen) eine Zustellbevollmächtigung mit ein. Dies gilt auch, wenn sich ein dazu befugter Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft vergleiche , neuerlich VwGH 30.1.2025, Ra 2024/15/0031; 26.6.2024, Ra 2023/15/0015, je mwN).
16
Die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) wird erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der ausdrücklichen Berufung auf die erteilte Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam. Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden (vgl. VwGH 26.6.2024, Ra 2023/15/0015; 28.6.2023, Ro 2023/13/0011, 28.6.2012, 2010/16/0275, je mwN).Die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) wird erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der ausdrücklichen Berufung auf die erteilte Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam. Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden vergleiche , VwGH 26.6.2024, Ra 2023/15/0015; 28.6.2023, Ro 2023/13/0011, 28.6.2012, 2010/16/0275, je mwN).
17
Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden umfasst, ist sie - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten. Es liegt nämlich grundsätzlich bei der Partei, ob sie gegenüber der Behörde selbst einschreiten oder sich vertreten lassen will. Der entsprechende Willensentschluss der Partei, sich vertreten zu lassen, erlangt erst durch die Erklärung der Partei gegenüber der Behörde Bedeutung. Diese Erklärung umgrenzt die Ausübung des Rechtes der Partei, sich vertreten zu lassen (vgl. VwGH 28.6.2023, Ro 2023/13/0011, mwN).Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden umfasst, ist sie - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten. Es liegt nämlich grundsätzlich bei der Partei, ob sie gegenüber der Behörde selbst einschreiten oder sich vertreten lassen will. Der entsprechende Willensentschluss der Partei, sich vertreten zu lassen, erlangt erst durch die Erklärung der Partei gegenüber der Behörde Bedeutung. Diese Erklärung umgrenzt die Ausübung des Rechtes der Partei, sich vertreten zu lassen vergleiche , VwGH 28.6.2023, Ro 2023/13/0011, mwN).
18
Es kann aber zwischen mehreren Verfahren ein derart enger Zusammenhang bestehen, dass das Verhalten des Einschreiters anlässlich der Bekanntgabe der Bevollmächtigung auch als Bevollmächtigung für Zwecke eines bestimmten anderen Verfahrens zu verstehen ist. So ist die Erhebung von Abgaben, deren Gebarung zusammengefasst verbucht wird, insofern als eine einheitliche Verwaltungssache zu verstehen, als sich zustellrechtliche Dispositionen nicht bloß isoliert auf ein einzelnes Verfahren zur Vorschreibung einer Abgabe für einen bestimmten Zeitraum oder zur Vorschreibung einer bestimmten Abgabe erstrecken (vgl. neuerlich 28.6.2023, Ro 2023/13/0011, mwN).Es kann aber zwischen mehreren Verfahren ein derart enger Zusammenhang bestehen, dass das Verhalten des Einschreiters anlässlich der Bekanntgabe der Bevollmächtigung auch als Bevollmächtigung für Zwecke eines bestimmten anderen Verfahrens zu verstehen ist. So ist die Erhebung von Abgaben, deren Gebarung zusammengefasst verbucht wird, insofern als eine einheitliche Verwaltungssache zu verstehen, als sich zustellrechtliche Dispositionen nicht bloß isoliert auf ein einzelnes Verfahren zur Vorschreibung einer Abgabe für einen bestimmten Zeitraum oder zur Vorschreibung einer bestimmten Abgabe erstrecken vergleiche , neuerlich 28.6.2023, Ro 2023/13/0011, mwN).
19
Das Bundesfinanzgericht wies die dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden Beschwerden als unzulässig zurück, weil die mit diesen Beschwerden angefochtenen Bescheide nicht Dr. P, dem damaligen Vertreter der (nunmehrigen) Schuldnerin zugestellt und daher nicht rechtswirksam geworden seien. Die Bevollmächtigung des rechtsanwaltlichen Vertreters Dr. P wurde (erstmals) im Beschwerdeverfahren gegen den Sicherstellungsauftrag vom 25. Jänner 2016 betreffend Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer und Lohnabgaben jeweils für den Zeitraum 2012 bis 2014 bekannt gegeben. Davor war die Revisionswerberin durch die E Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater GmbH vertreten worden. Im Rubrum des Vorlageantrags vom 15. April 2016 wurde als Verfahrensgegenstand ausdrücklich angeführt „Beschwerdevorentscheidung vom 24.3.2016 zur Beschwerde vom 11.3.2016 bezüglich Sicherstellungsauftrag vom 25.1.2016 über EUR 1.284.356,22“. In den weiteren Ausführungen des Vorlageantrags wurde erklärt, „dass die Bevollmächtigung des umseits ausgewiesenen Vertreters auch Zustellvollmacht im gesamten Beschwerdeverfahren beinhaltet“.
20
Vor diesem Hintergrund ist zu bemerken, dass sich die im Vorlageantrag erklärte „Zustellvollmacht im gesamten Beschwerdeverfahren“ des Rechtsanwalts Dr. P in Zusammenschau mit dem im Rubrum des Schriftsatzes angeführten Verfahrensgegenstand zweifelsfrei nur auf das Beschwerdeverfahren über den Sicherstellungsauftrag bezieht. Eine Erstreckung der Vertretungsbefugnis auf allfällige zukünftige Verfahren ist dieser Eingabe nicht zu entnehmen.
21
Die angefochtenen Bescheide des Finanzamts vom 24. Mai 2017 und 20. Juni 2017 wurden daher - wie die Amtsrevision zu Recht geltend macht - durch die Zustellung an den Geschäftsführer gegenüber der H GmbH rechtswirksam erlassen, sodass die Zurückweisung der dagegen erhobenen Beschwerden wegen Vorliegens von Nichtbescheiden zu Unrecht erfolgte.
22
Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 30. Juni 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023150078.L00

Im RIS seit

03.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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