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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/10/0088 B 29. November 2018 RS 1 (hier Recht auf "ausschließliche Erteilung von Weisungen, die auf gesetzlicher Ermächtigung beruhen und keine strafgesetzlichen Vorschriften verletzen")Stammrechtssatz
Beim Recht auf richtige Anwendung eines vom Revisionswerber angeführten Gesetzes handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt iSd § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. VwGH 4.7.2018, Ra 2018/10/0046; 29.3.2017, Ra 2016/10/0005; 19.4.2016, Ra 2016/01/0055).Beim Recht auf richtige Anwendung eines vom Revisionswerber angeführten Gesetzes handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann vergleiche VwGH 4.7.2018, Ra 2018/10/0046; 29.3.2017, Ra 2016/10/0005; 19.4.2016, Ra 2016/01/0055).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023120155.L02Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
21.07.2026