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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Eisner und die Hofrätin Mag.a Dr.in Lütte-Mersch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über den Fristsetzungsantrag des M F A A, vertreten durch Dr. Hannes Huber, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Wien, am 30. Juni 2026
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:FR2026190003.F00Im RIS seit
29.07.2026Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026