TE Vwgh Beschluss 2026/6/30 Fr 2026/19/0003

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Veröffentlicht am 30.06.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Eisner und die Hofrätin Mag.a Dr.in Lütte-Mersch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über den Fristsetzungsantrag des M F A A, vertreten durch Dr. Hannes Huber, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 26. Mai 2026, 1. L502 2308650-1/15E, 2. L502 2308654-1/6E, 3. L502 2308646-1/4E, 4. L502 2308648-1/4E und 5. L502 2308652-1/4E, erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift dieser Entscheidung samt Zustellnachweis vorgelegt.
2
Das Bundesverwaltungsgericht ist damit seiner Entscheidungspflicht nachgekommen, weshalb das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen war.Das Bundesverwaltungsgericht ist damit seiner Entscheidungspflicht nachgekommen, weshalb das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen war.
3
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag (vgl. etwa VwGH 30.1.2023, Fr 2022/19/0046, mwN). Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war daher abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag vergleiche , etwa VwGH 30.1.2023, Fr 2022/19/0046, mwN). Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war daher abzuweisen.

Wien, am 30. Juni 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:FR2026190003.F00

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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