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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2025/15/0035 E 8. April 2026 RS 4 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das VwG in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet (vgl. VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0006 bis 0007, mwN).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das VwG in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet vergleiche VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0006 bis 0007, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026150035.L01Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
03.08.2026