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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §299Rechtssatz
Das angefochtene Erkenntnis hat ausschließlich die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 299 BAO zum Gegenstand. Im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses kommt allein die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides in Betracht (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0007).Das angefochtene Erkenntnis hat ausschließlich die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides gemäß Paragraph 299, BAO zum Gegenstand. Im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses kommt allein die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides in Betracht vergleiche VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026150027.L01Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
03.08.2026