1
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4. November 2025 wurde der Antrag der Revisionswerberin vom 26. September 2025 auf Zuerkennung von internationalem Schutz sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, der Revisionswerberin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei, ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, und gegen die Revisionswerberin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
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Mit dem am 22. Dezember 2025 mündlich verkündeten und mit 8. April 2026 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Wesentlichen als unbegründet ab. Lediglich der Ausspruch über die Erlassung eines Einreiseverbotes wurde ersatzlos behoben. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem am 22. Dezember 2025 mündlich verkündeten und mit 8. April 2026 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Wesentlichen als unbegründet ab. Lediglich der Ausspruch über die Erlassung eines Einreiseverbotes wurde ersatzlos behoben. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Die Revisionswerberin brachte gegen dieses Erkenntnis eine nicht von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin verfasste außerordentliche Revision ein, und stellte gleichzeitig den Antrag, ihr für das weitere Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe zu bewilligen.
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Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 2026, Ra 2026/20/0231-9, wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.
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Die Revisionswerberin wurde mit prozessleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 2026 aufgefordert, der Revision anhaftende Mängel zu beheben. Ihr wurde aufgetragen, innerhalb von drei Wochen die Revision gemäß § 24 Abs. 2 VwGG durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abfassen und einbringen zu lassen, gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 VwGG den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung wiederzugeben und gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG die Rechte, in denen sie verletzt zu sein behauptet, zu bezeichnen.Die Revisionswerberin wurde mit prozessleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 2026 aufgefordert, der Revision anhaftende Mängel zu beheben. Ihr wurde aufgetragen, innerhalb von drei Wochen die Revision gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abfassen und einbringen zu lassen, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung wiederzugeben und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG die Rechte, in denen sie verletzt zu sein behauptet, zu bezeichnen.
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Die Revisionswerberin ist diesem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.
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Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren war daher gemäß Paragraphen 34, Absatz 2, und 33 Absatz eins, VwGG einzustellen.
Wien, am 2. Juli 2026