TE Vwgh Beschluss 2026/7/2 Ra 2026/03/0049

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Veröffentlicht am 02.07.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §25a Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des E S, vertreten durch Mag. Zoheir Al-Zaher, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. Februar 2026, Zl. VGW-031/108/1635/2026-5, betreffend Übertretungen nach dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Beschwerde betreffend Übertretungen des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes richtet, zurückgewiesen.

Begründung

1
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass dem Revisionswerber mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Dezember 2025 unter anderem zwei Übertretungen des § 1 Abs. 1 Z 2 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz - WLSG (ungebührliche Lärmerregung) angelastet und infolge dessen über ihn gemäß § 1 Abs. 1 WLSG jeweils Geldstrafen in der Höhe von 250 Euro sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden (vgl. die Spruchpunkte 1. und 6. des Straferkenntnisses).Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass dem Revisionswerber mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Dezember 2025 unter anderem zwei Übertretungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Wiener Landes-Sicherheitsgesetz - WLSG (ungebührliche Lärmerregung) angelastet und infolge dessen über ihn gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WLSG jeweils Geldstrafen in der Höhe von 250 Euro sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden vergleiche , die Spruchpunkte 1. und 6. des Straferkenntnisses).
2
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurück (der die Revision gegen die Bestrafung nach § 81 Abs. 1 und § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG betreffende Teil dieses Beschlusses ist zu Ra 2026/01/0074 und der die Bestrafung nach § 8 Abs. 4, § 52 lit. a Z 14 und § 97 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO betreffende Teil ist zu Ra 2026/02/0102 protokolliert).Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurück (der die Revision gegen die Bestrafung nach Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz - SPG betreffende Teil dieses Beschlusses ist zu Ra 2026/01/0074 und der die Bestrafung nach Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 52, Litera a, Ziffer 14 und Paragraph 97, Absatz 5, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO betreffende Teil ist zu Ra 2026/02/0102 protokolliert).
3
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Die Revision ist unzulässig.
5
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
6
§ 25a Abs. 4 VwGG erfasst mit der in Z 1 genannten Verhängung einer Freiheitsstrafe lediglich die Androhung einer primären Freiheitsstrafe, nicht aber die einer Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. VwGH 18.9.2025, Ra 2025/03/0092, mwN).Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfasst mit der in Ziffer eins, genannten Verhängung einer Freiheitsstrafe lediglich die Androhung einer primären Freiheitsstrafe, nicht aber die einer Ersatzfreiheitsstrafe vergleiche , VwGH 18.9.2025, Ra 2025/03/0092, mwN).
7
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein (vgl. erneut etwa VwGH 18.9.2025, Ra 2025/03/0092, mwN). Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes in Verwaltungsstrafen, in denen die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein vergleiche , erneut etwa VwGH 18.9.2025, Ra 2025/03/0092, mwN). Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes in Verwaltungsstrafen, in denen die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig.
8
Das Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt (unter anderem) den Vorwurf, zwei verschiedene Übertretungen des WLSG begangen zu haben, mithin zwei verschiedene Spruchpunkte.
9
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass in einer solchen Konstellation trennbare Absprüche vorliegen, sodass die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision - auch im Hinblick auf § 25a Abs. 4 VwGG - getrennt zu überprüfen ist (vgl. etwa VwGH 4.9.2023, Ra 2023/03/0093, mwN).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass in einer solchen Konstellation trennbare Absprüche vorliegen, sodass die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision - auch im Hinblick auf Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG - getrennt zu überprüfen ist vergleiche , etwa VwGH 4.9.2023, Ra 2023/03/0093, mwN).
10
Gemäß § 1 Abs. 1 WLSG werden die in Rede stehende Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 700 Euro bestraft.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WLSG werden die in Rede stehende Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 700 Euro bestraft.
11
Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind (vgl. VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014), war die Revision - in Bezug auf die in die Zuständigkeit des Senates 03 des Verwaltungsgerichtshofes fallenden Übertretungen des WLSG (d.h. soweit der angefochtene Beschluss die Spruchpunkte 1. und 6. des Straferkenntnisses der belangten Behörde betrifft) - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen. Soweit sich die Revision gegen die Bestrafung nach dem SPG und nach der StVO richtet, haben darüber die zuständigen Senate des Verwaltungsgerichtshofes gesondert zu entscheiden.Da die kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind vergleiche , VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014), war die Revision - in Bezug auf die in die Zuständigkeit des Senates 03 des Verwaltungsgerichtshofes fallenden Übertretungen des WLSG (d.h. soweit der angefochtene Beschluss die Spruchpunkte 1. und 6. des Straferkenntnisses der belangten Behörde betrifft) - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen. Soweit sich die Revision gegen die Bestrafung nach dem SPG und nach der StVO richtet, haben darüber die zuständigen Senate des Verwaltungsgerichtshofes gesondert zu entscheiden.

Wien, am 2. Juli 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030049.L00

Im RIS seit

22.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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