RS Vwgh 2026/7/2 Ra 2026/03/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VStG §21 Abs1
VwRallg
WaffG 1996 §25 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0034 E 30. Juni 2015 RS 4 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Das Absehen von einer ansonsten auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung auszusprechenden Entziehung setzt nach dem Gesetz geringfügiges Verschulden, bloß unbedeutende Folgen und die fristgerechte Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands voraus; die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Selbst wenn also die nicht ordnungsgemäße Verwahrung keine Folgen nach sich gezogen hat und der ordnungsgemäße Zustand umgehend hergestellt wurde, ist zu entziehen, wenn der Sorgfaltsverstoß nicht als bloß geringfügig zu qualifizieren ist (die Entziehung nach § 25 Abs 3 WaffG 1996 stellt keine Ermessensentscheidung dar).Das Absehen von einer ansonsten auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung auszusprechenden Entziehung setzt nach dem Gesetz geringfügiges Verschulden, bloß unbedeutende Folgen und die fristgerechte Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands voraus; die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Selbst wenn also die nicht ordnungsgemäße Verwahrung keine Folgen nach sich gezogen hat und der ordnungsgemäße Zustand umgehend hergestellt wurde, ist zu entziehen, wenn der Sorgfaltsverstoß nicht als bloß geringfügig zu qualifizieren ist (die Entziehung nach Paragraph 25, Absatz 3, WaffG 1996 stellt keine Ermessensentscheidung dar).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030020.L01

Im RIS seit

22.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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