RS Vwgh 2026/7/2 Ra 2025/16/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2026
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984
ZPO §226
ZPO §230
ZPO §230 Abs2
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des OGH zu §§ 226, 230 ZPO, dass die Schlüssigkeit der Klage an sich nichts mit ihrer Zulässigkeit zu tun hat, sondern (materielle) Vorfrage ihrer Begründetheit ist, sodass insofern bei Unschlüssigkeit des Klagsvortrags die Klage als unbegründet mit Urteil abgewiesen und nicht etwa mit Beschluss zurückgewiesen werden muss. Hingegen hat eine Zurückweisung der Klage a limine als unzulässig mit Beschluss nach der gemäß § 230 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Vorprüfung zu erfolgen, wenn nicht alle Prozessvoraussetzungen gegeben sind (vgl. RIS-Justiz RS0079246; RS0036973; aus der ständigen Rechtsprechung etwa OGH 27.1.2026, 9 Ob 111/25a).Es entspricht ständiger Rechtsprechung des OGH zu Paragraphen 226, 230, ZPO, dass die Schlüssigkeit der Klage an sich nichts mit ihrer Zulässigkeit zu tun hat, sondern (materielle) Vorfrage ihrer Begründetheit ist, sodass insofern bei Unschlüssigkeit des Klagsvortrags die Klage als unbegründet mit Urteil abgewiesen und nicht etwa mit Beschluss zurückgewiesen werden muss. Hingegen hat eine Zurückweisung der Klage a limine als unzulässig mit Beschluss nach der gemäß Paragraph 230, Absatz 2, ZPO vorzunehmenden Vorprüfung zu erfolgen, wenn nicht alle Prozessvoraussetzungen gegeben sind vergleiche RIS-Justiz RS0079246; RS0036973; aus der ständigen Rechtsprechung etwa OGH 27.1.2026, 9 Ob 111/25a).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025160112.L02

Im RIS seit

28.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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