RS Vwgh 2026/7/2 Ra 2025/16/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2026
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/16/0093 E 29. April 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Form der Entscheidung maßgebend ist (vgl. die Urteile des OGH vom 14. November 1990, 1 Ob 711/89 sowie vom 25. Juni 1958, 1 Ob 263/58).Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Form der Entscheidung maßgebend ist vergleiche die Urteile des OGH vom 14. November 1990, 1 Ob 711/89 sowie vom 25. Juni 1958, 1 Ob 263/58).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025160112.L01

Im RIS seit

28.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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