RS Vwgh 2026/7/2 Ra 2025/15/0111

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Veröffentlicht am 02.07.2026
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §279 Abs1
BAO §303 Abs1
BAO §303 Abs1 litb
BAO §93 Abs2
BAO §93 Abs3 lita
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/13/0040 B 9. Dezember 2021 RS 3 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Bei einer Beschwerde gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist die Sache, über die das BFG zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, wird durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde. Das BFG hat, sofern die Bescheidausführungen des Finanzamts mangelhaft sind, ausgehend von einem vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrund, diesen zu prüfen und zu würdigen und gegebenenfalls erforderliche Ergänzungen vorzunehmen. Die Ergänzung einer mangelhaften Begründung in Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen stellt kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmegründen dar (vgl. z.B. VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0012, mwN). (hier: Das Finanzamt stützte die Wiederaufnahme auf den Umstand, dass ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen von der Revisionswerberin nicht erklärt worden waren und für das Finanzamt erst aufgrund der Selbstanzeige neu hervorgekommen waren. Auch wenn die Wiederaufnahme (im Allgemeinen) nur vor Eintritt der Verjährung zulässig ist (§ 304 BAO), ist es für die Umschreibung (und Abgrenzung) des Tatsachenkomplexes nicht erforderlich, dass ausgeführt wird, betreffend diese Einkünfte sei zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme noch nicht Verjährung eingetreten.)Bei einer Beschwerde gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist die Sache, über die das BFG zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, wird durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde. Das BFG hat, sofern die Bescheidausführungen des Finanzamts mangelhaft sind, ausgehend von einem vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrund, diesen zu prüfen und zu würdigen und gegebenenfalls erforderliche Ergänzungen vorzunehmen. Die Ergänzung einer mangelhaften Begründung in Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen stellt kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmegründen dar vergleiche z.B. VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0012, mwN). (hier: Das Finanzamt stützte die Wiederaufnahme auf den Umstand, dass ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen von der Revisionswerberin nicht erklärt worden waren und für das Finanzamt erst aufgrund der Selbstanzeige neu hervorgekommen waren. Auch wenn die Wiederaufnahme (im Allgemeinen) nur vor Eintritt der Verjährung zulässig ist (Paragraph 304, BAO), ist es für die Umschreibung (und Abgrenzung) des Tatsachenkomplexes nicht erforderlich, dass ausgeführt wird, betreffend diese Einkünfte sei zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme noch nicht Verjährung eingetreten.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150111.L04

Im RIS seit

21.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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