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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20Rechtssatz
Das BFG hat im Entscheidungszeitpunkt eigenständig das Ermessen zu üben. Eine allfällige fehlende Ermessensübung des Finanzamtes hat damit keine Bedeutung (vgl. VwGH 9.4.2026, Ra 2025/13/0065, mwN).Das BFG hat im Entscheidungszeitpunkt eigenständig das Ermessen zu üben. Eine allfällige fehlende Ermessensübung des Finanzamtes hat damit keine Bedeutung vergleiche VwGH 9.4.2026, Ra 2025/13/0065, mwN).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150111.L03Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
22.07.2026