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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §148 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3431/78 E 28. Jänner 1980 VwSlg 5456 F/1980 RS 1 (hier: Dies gilt sowohl in Fällen, in denen der Prüfungsauftrag fehlerhaft oder rechtswidrig war, als auch, wenn gar kein Prüfungsauftrag vorlag oder dieser ein Nichtbescheid sein sollte.)Stammrechtssatz
Die Anordnung, daß das Prüfungsorgan den Auftrag der Abgabebehörde auf Vornahme der Prüfung vorzuweisen hat, stellt eine das Prüfungsverfahren regelnde Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung nicht bedeutet, daß eine Verwertung von Ergebnissen der durchgeführten Prüfung unzulässig wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150111.L01Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
22.07.2026