RS Vwgh 2026/7/2 Ra 2023/08/0156

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Veröffentlicht am 02.07.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §410 Abs1 Z7
GSVG 1978 §194
GSVG 1978 §30 Abs2
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28 Abs2
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Rechtssatz

Gegenstand des dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdeverfahrens vor dem VwG war kein Bescheid über einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß § 30 Abs. 2 GSVG, sondern die Feststellung von Beitragsrückständen. Die - im Rahmen dieses Verfahrens zu berücksichtigende - Beitragshöhe wäre, da die Herabsetzung gemäß § 30 Abs. 2 GSVG einen darauf abzielenden Bescheid voraussetzt, nur nach Maßgabe eines solchen Bescheides der SVS herabgesetzt. In dem den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden Feststellungsverfahren bildet der bloße Umstand, dass nach Erlassung des vor dem VwG angefochtenen Bescheides ein der Ehefrau des Versicherten gegenüber erlassener Einkommensteuerbescheid ergangen und im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG vorgelegt wurde, ohne Vorliegen eines diesbezüglichen (neuerlichen) Bescheides der SVS, mit dem die Beitragsgrundlage (neuerlich) herabgesetzt wird, daher keine Tatsache, die das BVwG zur Annahme einer rechtswirksam geänderten Beitragsgrundlage berechtigt hätte. Eine geänderte Festsetzung der Beitragsgrundlage durch das BVwG selbst hätte die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten.Gegenstand des dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdeverfahrens vor dem VwG war kein Bescheid über einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 30, Absatz 2, GSVG, sondern die Feststellung von Beitragsrückständen. Die - im Rahmen dieses Verfahrens zu berücksichtigende - Beitragshöhe wäre, da die Herabsetzung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, GSVG einen darauf abzielenden Bescheid voraussetzt, nur nach Maßgabe eines solchen Bescheides der SVS herabgesetzt. In dem den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden Feststellungsverfahren bildet der bloße Umstand, dass nach Erlassung des vor dem VwG angefochtenen Bescheides ein der Ehefrau des Versicherten gegenüber erlassener Einkommensteuerbescheid ergangen und im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG vorgelegt wurde, ohne Vorliegen eines diesbezüglichen (neuerlichen) Bescheides der SVS, mit dem die Beitragsgrundlage (neuerlich) herabgesetzt wird, daher keine Tatsache, die das BVwG zur Annahme einer rechtswirksam geänderten Beitragsgrundlage berechtigt hätte. Eine geänderte Festsetzung der Beitragsgrundlage durch das BVwG selbst hätte die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023080156.L04

Im RIS seit

03.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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