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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §410 Abs1 Z7Rechtssatz
Bei der Entscheidung über die Beitragsrückstände ist die Höhe der Beiträge zu berücksichtigen. Diese hängt unter anderem von der Höhe der Beitragsgrundlage ab, so dass das Hervorkommen von Umständen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, aus denen sich eine geringere Höhe der Beitragsgrundlage als die im Bescheid angenommene Beitragsgrundlage ergeben hätte, vom BVwG zu berücksichtigen und der Bescheidspruch gegebenenfalls abzuändern gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023080156.L03Im RIS seit
03.08.2026Zuletzt aktualisiert am
03.08.2026