1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Landesverwaltungsgericht Steiermark ein Straferkenntnis der revisionswerbenden Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz, mit dem der Mitbeteiligte wegen Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG bestraft worden war, und stellte das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG ein. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Landesverwaltungsgericht Steiermark ein Straferkenntnis der revisionswerbenden Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz, mit dem der Mitbeteiligte wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG bestraft worden war, und stellte das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG ein. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
2
Aus den Angaben in der Revision und dem Inhalt der Akten des Verwaltungsgerichts ergibt sich, dass das angefochtene Erkenntnis an die Revisionswerberin am 16. Juni 2023 zugestellt wurde. Die Revision wurde beim Verwaltungsgericht mittels Boten am 31. Juli 2023 eingebracht.
3
Der Verwaltungsgerichtshof hielt der Revisionswerberin mit verfahrensleitender Anordnung vom 21. April 2026 vor, dass ausgehend von diesem Sachverhalt die Revision verspätet erscheine, und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen.
4
Die Revisionswerberin äußerte sich binnen offener Frist nicht.
5
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Nach Z 1 leg. cit. beginnt die Frist - wie hier - in einem Fall des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG mit der Zustellung an den Revisionswerber zu laufen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Nach Ziffer eins, leg. cit. beginnt die Frist - wie hier - in einem Fall des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG mit der Zustellung an den Revisionswerber zu laufen.
6
Ausgehend von der Zustellung der Revision am 16. Juni 2023 endete die Revisionsfrist somit am 28. Juli 2023. Die am 31. Juli 2023 eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet.
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Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juli 2026