TE Vwgh Beschluss 2026/7/2 Ra 2023/08/0108

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Veröffentlicht am 02.07.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Jäger, in der Revisionssache der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 16. Juni 2023, LVwG 33.29-1098/2023-14, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: DI G M, vertreten durch Mag. Robert Pöschl, Rechtsanwalt in Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Landesverwaltungsgericht Steiermark ein Straferkenntnis der revisionswerbenden Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz, mit dem der Mitbeteiligte wegen Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG bestraft worden war, und stellte das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG ein. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Landesverwaltungsgericht Steiermark ein Straferkenntnis der revisionswerbenden Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz, mit dem der Mitbeteiligte wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG bestraft worden war, und stellte das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG ein. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
2
Aus den Angaben in der Revision und dem Inhalt der Akten des Verwaltungsgerichts ergibt sich, dass das angefochtene Erkenntnis an die Revisionswerberin am 16. Juni 2023 zugestellt wurde. Die Revision wurde beim Verwaltungsgericht mittels Boten am 31. Juli 2023 eingebracht.
3
Der Verwaltungsgerichtshof hielt der Revisionswerberin mit verfahrensleitender Anordnung vom 21. April 2026 vor, dass ausgehend von diesem Sachverhalt die Revision verspätet erscheine, und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen.
4
Die Revisionswerberin äußerte sich binnen offener Frist nicht.
5
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Nach Z 1 leg. cit. beginnt die Frist - wie hier - in einem Fall des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG mit der Zustellung an den Revisionswerber zu laufen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Nach Ziffer eins, leg. cit. beginnt die Frist - wie hier - in einem Fall des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG mit der Zustellung an den Revisionswerber zu laufen.
6
Ausgehend von der Zustellung der Revision am 16. Juni 2023 endete die Revisionsfrist somit am 28. Juli 2023. Die am 31. Juli 2023 eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet.
7
Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 2. Juli 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023080108.L00

Im RIS seit

03.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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