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10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
ABGB §1151Rechtssatz
Bei der Beurteilung von Tätigkeiten für einen Verein ist eine Beurteilung nach den wahren Verhältnissen vorzunehmen. Regelmäßig wird das Eingehen einer Arbeitsverpflichtung aufgrund eines Dienstverhältnisses - und somit nicht bloß von Arbeit aus dem Vereinsverhältnis - dann anzunehmen sein, wenn dem arbeitenden Vereinsmitglied nicht bloß im Vereinsverhältnis wurzelnde Vorteile zugehen, die (typischerweise allen) Mitgliedern aufgrund der Mitgliedschaft zustehen, sondern es nach den wahren Verhältnissen für seine individuelle Arbeitsleistung ein Entgelt (insbesondere in Geld) erhält (vgl. idS VwGH 6.8.2013, 2013/08/0111; 12.9.2012, 2012/08/0150, mwN).Bei der Beurteilung von Tätigkeiten für einen Verein ist eine Beurteilung nach den wahren Verhältnissen vorzunehmen. Regelmäßig wird das Eingehen einer Arbeitsverpflichtung aufgrund eines Dienstverhältnisses - und somit nicht bloß von Arbeit aus dem Vereinsverhältnis - dann anzunehmen sein, wenn dem arbeitenden Vereinsmitglied nicht bloß im Vereinsverhältnis wurzelnde Vorteile zugehen, die (typischerweise allen) Mitgliedern aufgrund der Mitgliedschaft zustehen, sondern es nach den wahren Verhältnissen für seine individuelle Arbeitsleistung ein Entgelt (insbesondere in Geld) erhält vergleiche idS VwGH 6.8.2013, 2013/08/0111; 12.9.2012, 2012/08/0150, mwN).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen EntgeltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080048.L37Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
03.08.2026