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10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
ABGB §1151Rechtssatz
Werden (bloß) im Vereinsverhältnis wurzelnde Arbeitsleistungen von den Mitgliedern als Beitrag zum (gemeinsamen) ideellen Vereinszweck erbracht, tritt schon mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses keine Pflichtversicherung nach § 4 ASVG (weder als abhängiger Beschäftigter nach Abs. 2 noch als freier Dienstnehmer nach Abs. 4) ein. Vorteile, die den Vereinsmitgliedern (bloß) aufgrund der Mitgliedschaft - somit letztlich als Ergebnis der (gemeinsamen) Beiträge der Mitglieder - zugehen, sind auch nicht als Gegenleistung des Vereins für solche im Vereinsverhältnis wurzelnde Arbeitsleistungen anzusehen. Daran vermag es auch nichts zu ändern, wenn bei der Ausführung der Tätigkeiten die (zu § 4 Abs. 2 ASVG in der Judikatur entwickelten) Kriterien persönlicher Abhängigkeit erfüllt sind, wie dies insbesondere bei der Einbindung in eine vom Verein vorgegebene Ablauforganisation (zB im Zuge von Einsätzen eines Rettungsdienstes sowie auch bei der Abwicklung von Vereinsveranstaltungen) der Fall sein kann.Werden (bloß) im Vereinsverhältnis wurzelnde Arbeitsleistungen von den Mitgliedern als Beitrag zum (gemeinsamen) ideellen Vereinszweck erbracht, tritt schon mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses keine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG (weder als abhängiger Beschäftigter nach Absatz 2, noch als freier Dienstnehmer nach Absatz 4,) ein. Vorteile, die den Vereinsmitgliedern (bloß) aufgrund der Mitgliedschaft - somit letztlich als Ergebnis der (gemeinsamen) Beiträge der Mitglieder - zugehen, sind auch nicht als Gegenleistung des Vereins für solche im Vereinsverhältnis wurzelnde Arbeitsleistungen anzusehen. Daran vermag es auch nichts zu ändern, wenn bei der Ausführung der Tätigkeiten die (zu Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in der Judikatur entwickelten) Kriterien persönlicher Abhängigkeit erfüllt sind, wie dies insbesondere bei der Einbindung in eine vom Verein vorgegebene Ablauforganisation (zB im Zuge von Einsätzen eines Rettungsdienstes sowie auch bei der Abwicklung von Vereinsveranstaltungen) der Fall sein kann.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen Entgelt Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080048.L35Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
03.08.2026