Index
10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
ABGB §1151Rechtssatz
Aus dem Vereinsverhältnis können sich Verpflichtungen der Vereinsmitglieder zu aktiven Handlungen und somit auch zu Arbeitsleistungen ergeben. Diese Pflichten können Organe des Vereins aufgrund ihrer statutarischen Funktion, aber auch alle Vereinsmitglieder treffen. Nach § 3 Abs. 2 Z 6 VerG haben die Statuten - neben den Rechten - auch die Pflichten der Vereinsmitglieder zu regeln. Neben Beiträgen in Geld ("Mitgliedsbeitrag") kann Mitgliedern in den Statuten danach auch eine Verpflichtung zur Mitarbeit bei der Tätigkeit des Vereins (etwa auch im Zuge von Vereinsveranstaltungen) auferlegt werden. Solche im Vereinsverhältnis wurzelnde Arbeitsleistungen sind ihrem Wesen nach Beiträge der Mitglieder zum Verein und darauf gerichtet, gemeinsam (vergleichbar dem Zusammenwirken der Gesellschafter einer Personengesellschaft) den ideellen Vereinszweck zu verwirklichen. Es liegen also auf die Erreichung eines eigenen (gemeinsamen) Zwecks gerichtete Leistungen, nicht aber Tätigkeiten für einen anderen vor, weshalb das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zu verneinen ist.Aus dem Vereinsverhältnis können sich Verpflichtungen der Vereinsmitglieder zu aktiven Handlungen und somit auch zu Arbeitsleistungen ergeben. Diese Pflichten können Organe des Vereins aufgrund ihrer statutarischen Funktion, aber auch alle Vereinsmitglieder treffen. Nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, VerG haben die Statuten - neben den Rechten - auch die Pflichten der Vereinsmitglieder zu regeln. Neben Beiträgen in Geld ("Mitgliedsbeitrag") kann Mitgliedern in den Statuten danach auch eine Verpflichtung zur Mitarbeit bei der Tätigkeit des Vereins (etwa auch im Zuge von Vereinsveranstaltungen) auferlegt werden. Solche im Vereinsverhältnis wurzelnde Arbeitsleistungen sind ihrem Wesen nach Beiträge der Mitglieder zum Verein und darauf gerichtet, gemeinsam (vergleichbar dem Zusammenwirken der Gesellschafter einer Personengesellschaft) den ideellen Vereinszweck zu verwirklichen. Es liegen also auf die Erreichung eines eigenen (gemeinsamen) Zwecks gerichtete Leistungen, nicht aber Tätigkeiten für einen anderen vor, weshalb das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zu verneinen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080048.L33Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
03.08.2026