Index
10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
ASVG §4 Abs2Rechtssatz
Die Tätigkeit von Mitgliedern für ihren Verein bzw. im Zuge der von diesem entfalteten Tätigkeiten (etwa auch bei Durchführung von Vereinsveranstaltungen) kann jedenfalls dann keine Pflichtversicherung (weder als Beschäftigter nach § 4 Abs. 2 ASVG noch als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG) begründen, wenn diese Tätigkeit nach den wahren Verhältnissen ohne Bestehen einer Verpflichtung und ohne Gegenleistung - in diesem Verständnis also bloß ehrenamtlich und unentgeltlich - geleistet wird. Die Behauptung einer solchen Tätigkeit für einen Verein kann eine sachliche Rechtfertigung für die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit - somit die Annahme der Glaubwürdigkeit einer solchen Behauptung des bloß freiwilligen Engagements - begründen (vgl. idS VwGH 14.3.2013, 2010/08/0229; 27.4.1993, 93/08/0007). Darauf, ob der Verein die Kriterien nach § 34 Abs. 1 BAO erfüllt bzw. wie die Tätigkeit des Vereins abgabenrechtlich behandelt wird, kommt es insoweit nicht entscheidend an (vgl. VwGH 20.11.2025, Ra 2025/08/0072, Rn. 34). Auch wenn die Tätigkeit des Vereins nämlich nach seinem Zweck bloß eigene Interessen der Mitglieder verfolgt (vgl. etwa zu einem Kleingartenverein VwGH 26.1.1994, 92/13/0059), kann angenommen werden, dass (zumindest einzelne) Mitglieder bereit sind, bloß aus Gefälligkeit im Interesse der Gemeinschaft tätig zu werden.Die Tätigkeit von Mitgliedern für ihren Verein bzw. im Zuge der von diesem entfalteten Tätigkeiten (etwa auch bei Durchführung von Vereinsveranstaltungen) kann jedenfalls dann keine Pflichtversicherung (weder als Beschäftigter nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG noch als freier Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) begründen, wenn diese Tätigkeit nach den wahren Verhältnissen ohne Bestehen einer Verpflichtung und ohne Gegenleistung - in diesem Verständnis also bloß ehrenamtlich und unentgeltlich - geleistet wird. Die Behauptung einer solchen Tätigkeit für einen Verein kann eine sachliche Rechtfertigung für die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit - somit die Annahme der Glaubwürdigkeit einer solchen Behauptung des bloß freiwilligen Engagements - begründen vergleiche idS VwGH 14.3.2013, 2010/08/0229; 27.4.1993, 93/08/0007). Darauf, ob der Verein die Kriterien nach Paragraph 34, Absatz eins, BAO erfüllt bzw. wie die Tätigkeit des Vereins abgabenrechtlich behandelt wird, kommt es insoweit nicht entscheidend an vergleiche VwGH 20.11.2025, Ra 2025/08/0072, Rn. 34). Auch wenn die Tätigkeit des Vereins nämlich nach seinem Zweck bloß eigene Interessen der Mitglieder verfolgt vergleiche etwa zu einem Kleingartenverein VwGH 26.1.1994, 92/13/0059), kann angenommen werden, dass (zumindest einzelne) Mitglieder bereit sind, bloß aus Gefälligkeit im Interesse der Gemeinschaft tätig zu werden.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen EntgeltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080048.L32Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
03.08.2026