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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §4 Abs2Rechtssatz
Die Verwaltungsbehörde - im Beschwerdeverfahren das VwG - hat, wenn die Unentgeltlichkeit einer Leistung von Diensten behauptet wird, eindeutige Sachverhaltsfeststellungen zu insoweit getroffenen Vereinbarungen bzw. wechselseitigen Erklärungen zu treffen. Daran anknüpfend ist im Zuge der Beweiswürdigung zu begründen, warum - unter Beachtung der Kriterien, anhand derer eine sachliche Rechtfertigung für die Unentgeltlichkeit zu prüfen ist - die von den Parteien insoweit aufgestellten Behauptungen vom VwG als glaubwürdig bzw. nicht glaubwürdig erachtet werden (vgl. VwGH 28.7.2025, Ra 2024/08/0068, mwN). Die Prüfung der Behauptung einer Vereinbarung der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit auf ihre sachliche Rechtfertigung ist somit der Beweiswürdigung zuzuordnen. Sie ist nicht mit der - auf der Grundlage entsprechender Sachverhaltsfeststellungen vorzunehmenden - Beurteilung der Entgeltlichkeit der Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 und Abs. 4 ASVG zu verwechseln, die einen Teil der rechtlichen Beurteilung darstellt (vgl. zu den Elementen der Begründung verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse etwa VwGH 29.10.2025, Ra 2024/08/0071). Auf der Grundlage der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ist somit rechtlich zu beurteilen, ob erlangte Vorteile den Begriff des Entgelts erfüllen.Die Verwaltungsbehörde - im Beschwerdeverfahren das VwG - hat, wenn die Unentgeltlichkeit einer Leistung von Diensten behauptet wird, eindeutige Sachverhaltsfeststellungen zu insoweit getroffenen Vereinbarungen bzw. wechselseitigen Erklärungen zu treffen. Daran anknüpfend ist im Zuge der Beweiswürdigung zu begründen, warum - unter Beachtung der Kriterien, anhand derer eine sachliche Rechtfertigung für die Unentgeltlichkeit zu prüfen ist - die von den Parteien insoweit aufgestellten Behauptungen vom VwG als glaubwürdig bzw. nicht glaubwürdig erachtet werden vergleiche VwGH 28.7.2025, Ra 2024/08/0068, mwN). Die Prüfung der Behauptung einer Vereinbarung der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit auf ihre sachliche Rechtfertigung ist somit der Beweiswürdigung zuzuordnen. Sie ist nicht mit der - auf der Grundlage entsprechender Sachverhaltsfeststellungen vorzunehmenden - Beurteilung der Entgeltlichkeit der Tätigkeit nach Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 4, ASVG zu verwechseln, die einen Teil der rechtlichen Beurteilung darstellt vergleiche zu den Elementen der Begründung verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse etwa VwGH 29.10.2025, Ra 2024/08/0071). Auf der Grundlage der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ist somit rechtlich zu beurteilen, ob erlangte Vorteile den Begriff des Entgelts erfüllen.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen Entgelt freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080048.L28Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
03.08.2026