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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs2Rechtssatz
Voraussetzung dafür, dass nach § 49 Abs. 3 Z 12 ASVG freie oder verbilligte Mahlzeiten kein Entgelt darstellen, ist insbesondere, dass die Verköstigung "am Arbeitsplatz" und "freiwillig" erfolgt. Daraus, dass die Leistung "freiwillig" zu erbringen ist, folgt, dass sie nicht auf einer rechtlichen Verpflichtung des Dienstgebers beruhen darf (vgl. VwGH 15.12.1992, 88/08/0178, mwN). Wird ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Mahlzeiten als Gegenleistung für die Erbringung von Arbeitsleistungen vereinbart, liegt somit eine entgeltliche Tätigkeit im Sinn von § 4 Abs. 2 ASVG vor (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2019/08/0029, mwN). Allein, dass die Mahlzeiten tatsächlich im Zuge der Tätigkeit gewährt wurden, ist für die Annahme von Entgelt allerdings zu wenig.Voraussetzung dafür, dass nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 12, ASVG freie oder verbilligte Mahlzeiten kein Entgelt darstellen, ist insbesondere, dass die Verköstigung "am Arbeitsplatz" und "freiwillig" erfolgt. Daraus, dass die Leistung "freiwillig" zu erbringen ist, folgt, dass sie nicht auf einer rechtlichen Verpflichtung des Dienstgebers beruhen darf vergleiche VwGH 15.12.1992, 88/08/0178, mwN). Wird ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Mahlzeiten als Gegenleistung für die Erbringung von Arbeitsleistungen vereinbart, liegt somit eine entgeltliche Tätigkeit im Sinn von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vor vergleiche VwGH 17.10.2022, Ra 2019/08/0029, mwN). Allein, dass die Mahlzeiten tatsächlich im Zuge der Tätigkeit gewährt wurden, ist für die Annahme von Entgelt allerdings zu wenig.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen Entgelt Entgelt Begriff SachbezugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080048.L24Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
03.08.2026