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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4Rechtssatz
Der Begriff des Entgelts nach § 4 ASVG entspricht dem des beitragspflichtigen Entgelts nach § 49 ASVG. In diesem Sinn bezeichnet Entgelt sämtliche Leistungen, die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür erhält, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (vgl. VwGH 30.5.2001, 98/08/0196, mwN).Der Begriff des Entgelts nach Paragraph 4, ASVG entspricht dem des beitragspflichtigen Entgelts nach Paragraph 49, ASVG. In diesem Sinn bezeichnet Entgelt sämtliche Leistungen, die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür erhält, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt vergleiche VwGH 30.5.2001, 98/08/0196, mwN).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen Entgelt Entgelt BegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080048.L17Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
03.08.2026