Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151Rechtssatz
Um ein Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zu bejahen, ist es unter Berücksichtigung der Maßgeblichkeit der wahren Verhältnisse nicht erforderlich, dass wirksam ein zivilrechtlicher Arbeitsvertrag zu Stande gekommen ist. Ausreichend ist vielmehr, dass nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten Dienste gegen Entgelt für einen anderen geleistet und vom Empfänger entgegengenommen werden (vgl. VwGH 5.12.2019, Ra 2016/08/0109, mwN).Um ein Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zu bejahen, ist es unter Berücksichtigung der Maßgeblichkeit der wahren Verhältnisse nicht erforderlich, dass wirksam ein zivilrechtlicher Arbeitsvertrag zu Stande gekommen ist. Ausreichend ist vielmehr, dass nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten Dienste gegen Entgelt für einen anderen geleistet und vom Empfänger entgegengenommen werden vergleiche VwGH 5.12.2019, Ra 2016/08/0109, mwN).
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen EntgeltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080048.L14Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
03.08.2026