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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151Rechtssatz
Charakteristisch für das Vorliegen eines die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Dienstverhältnisses - sowohl bei einer abhängigen Beschäftigung nach § 4 Abs. 2 ASVG als auch bei einem freien Dienstvertrag nach § 4 Abs. 4 ASVG - ist, dass eine Person (ein Dienstnehmer) gegenüber einem anderen (dem Dienstgeber) eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt eingeht (vgl. dazu auch die ständige Judikatur des VwGH zur Abgrenzung des Dienstvertrags von dem auf ein Werk gerichteten Werkvertrag, etwa VwGH 28.1.2026, Ra 2025/08/0087, mwN).Charakteristisch für das Vorliegen eines die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Dienstverhältnisses - sowohl bei einer abhängigen Beschäftigung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG als auch bei einem freien Dienstvertrag nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG - ist, dass eine Person (ein Dienstnehmer) gegenüber einem anderen (dem Dienstgeber) eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt eingeht vergleiche dazu auch die ständige Judikatur des VwGH zur Abgrenzung des Dienstvertrags von dem auf ein Werk gerichteten Werkvertrag, etwa VwGH 28.1.2026, Ra 2025/08/0087, mwN).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen EntgeltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080048.L07Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
03.08.2026