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Mit Bescheid vom 16. November 2023 setzte die belangte Behörde die Kammerumlage des Revisionswerbers zur Ärztekammer für Wien und zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2019 gemäß § 1 bzw. § 2 iVm § 5 Abs. 3 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien (UO) in näher genannter Höhe sowie gemäß § 5 Abs. 3 zweiter Satz UO einen Säumniszuschlag in näher genannter Höhe fest.Mit Bescheid vom 16. November 2023 setzte die belangte Behörde die Kammerumlage des Revisionswerbers zur Ärztekammer für Wien und zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2019 gemäß Paragraph eins, bzw. Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien (UO) in näher genannter Höhe sowie gemäß Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz UO einen Säumniszuschlag in näher genannter Höhe fest.
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Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss als verspätet zurückgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der angefochtene Bescheid sei am 21. November 2023 „übernommen und somit rechtswirksam zugestellt“ worden. Die am 17. Jänner 2024 eingebrachte Beschwerde sei daher verspätet, zumal die vierwöchige Beschwerdefrist bereits am 19. Dezember 2023 abgelaufen sei. Ein Verschulden an der Verspätung sei keine Voraussetzung für die Zurückweisung der Beschwerde.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss gemäß Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein Beschluss gemäß Absatz eins, in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst gerügt, das Verwaltungsgericht habe einem Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht nicht stattgegeben. Überdies wird die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung über den (vermeintlichen) Wiedereinsetzungsantrag geltend gemacht, weil bis zur Vorlage der Beschwerde die belangte Behörde dafür zuständig gewesen sei.
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Dieses Vorbringen geht schon deswegen ins Leere, weil das Verwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Beschluss nicht über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden hat. Vielmehr wurde mit dem angefochtenen Beschluss - ausschließlich - die Beschwerde des Revisionswerbers als verspätet zurückgewiesen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 21.4.2020, Ra 2020/11/0026, mwN). In Anbetracht dessen ist die Frage, ob der Beschwerdeschriftsatz des Revisionswerbers (auch) als Wiedereinsetzungsantrag zu deuten gewesen wäre, nicht entscheidungserheblich.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden vergleiche , etwa VwGH 21.4.2020, Ra 2020/11/0026, mwN). In Anbetracht dessen ist die Frage, ob der Beschwerdeschriftsatz des Revisionswerbers (auch) als Wiedereinsetzungsantrag zu deuten gewesen wäre, nicht entscheidungserheblich. 11
Weiters bringt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vor, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, der zufolge eine Ersatzzustellung „wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nach § 16 Abs. 5 ZustG zunächst unwirksam ist und erst die Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle bewirkt, dass die Zustellung mit dem folgenden Tag wirksam wird“. Das Verwaltungsgericht habe es verabsäumt, zu prüfen, ob der Revisionswerber iSd § 16 Abs. 5 ZustG rechtzeitig vom Zustellvorgang habe Kenntnis erlangen können.Weiters bringt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vor, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, der zufolge eine Ersatzzustellung „wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nach Paragraph 16, Absatz 5, ZustG zunächst unwirksam ist und erst die Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle bewirkt, dass die Zustellung mit dem folgenden Tag wirksam wird“. Das Verwaltungsgericht habe es verabsäumt, zu prüfen, ob der Revisionswerber iSd Paragraph 16, Absatz 5, ZustG rechtzeitig vom Zustellvorgang habe Kenntnis erlangen können. 12
Dieses Vorbringen ist schon deswegen nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen, weil nicht aufgezeigt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von der Frage, ob der Revisionswerber iSd § 16 Abs. 5 ZustG rechtzeitig Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen konnte, abhängt. Nach dem Revisionsvorbringen sei der nächste „Ordinationstag“ des Revisionswerbers der 16. Dezember 2023 gewesen, und sei die Zustellung gemäß § 16 Abs. 5 letzter Halbsatz ZustG erst am folgenden Tag bewirkt worden. Selbst unter Zugrundelegung dieser Annahme endete die vierwöchige Beschwerdefrist bereits am 15. Jänner 2024, sodass die von ihm - seinen eigenen Angaben in der Revision zufolge - am 17. Jänner 2024 eingebrachte Beschwerde jedenfalls verspätet wäre.Dieses Vorbringen ist schon deswegen nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen, weil nicht aufgezeigt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von der Frage, ob der Revisionswerber iSd Paragraph 16, Absatz 5, ZustG rechtzeitig Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen konnte, abhängt. Nach dem Revisionsvorbringen sei der nächste „Ordinationstag“ des Revisionswerbers der 16. Dezember 2023 gewesen, und sei die Zustellung gemäß Paragraph 16, Absatz 5, letzter Halbsatz ZustG erst am folgenden Tag bewirkt worden. Selbst unter Zugrundelegung dieser Annahme endete die vierwöchige Beschwerdefrist bereits am 15. Jänner 2024, sodass die von ihm - seinen eigenen Angaben in der Revision zufolge - am 17. Jänner 2024 eingebrachte Beschwerde jedenfalls verspätet wäre.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
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Von der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das den dort festgelegten Aufwandersatz überschreitende Mehrbegehren war abzuweisen.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das den dort festgelegten Aufwandersatz überschreitende Mehrbegehren war abzuweisen.
Wien, am 6. Juli 2026