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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §109 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/11/0189 E 12. Oktober 2021 RS 10Stammrechtssatz
Als Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag wird gemäß Pkt. IV. Abs. 5 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, das Einkommen des dem laufenden Kalenderjahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen. Dabei ist das gesamte in einem Kalenderjahr in Österreich erzielte Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, und zwar unabhängig davon, ob es auf Grund einer amtsärztlichen oder einer sonstigen ärztlichen Tätigkeit und in welchem Bundesland es erzielt wurde, und unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten während des Kalenderjahres gleichzeitig oder nacheinander ausgeübt wurden.Als Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag wird gemäß Pkt. römisch vier. Absatz 5, der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, das Einkommen des dem laufenden Kalenderjahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen. Dabei ist das gesamte in einem Kalenderjahr in Österreich erzielte Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, und zwar unabhängig davon, ob es auf Grund einer amtsärztlichen oder einer sonstigen ärztlichen Tätigkeit und in welchem Bundesland es erzielt wurde, und unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten während des Kalenderjahres gleichzeitig oder nacheinander ausgeübt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023110044.L02Im RIS seit
04.08.2026Zuletzt aktualisiert am
04.08.2026