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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die Versäumung der Frist des § 57 Abs. 3 AVG und das dadurch bewirkte Außerkrafttreten des Mandatsbescheides hindert die belangte Behörde nicht, auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit Bescheid die Entziehung der Lenkberechtigung zu verfügen (siehe etwa VwGH 21.1.2003, 2002/11/0227, mit Hinweis auf VwGH 23.1.2001, 2000/11/0276, mwN).Die Versäumung der Frist des Paragraph 57, Absatz 3, AVG und das dadurch bewirkte Außerkrafttreten des Mandatsbescheides hindert die belangte Behörde nicht, auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit Bescheid die Entziehung der Lenkberechtigung zu verfügen (siehe etwa VwGH 21.1.2003, 2002/11/0227, mit Hinweis auf VwGH 23.1.2001, 2000/11/0276, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110121.L02Im RIS seit
04.08.2026Zuletzt aktualisiert am
04.08.2026