RS Vwgh 2026/7/8 Ra 2025/11/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §57 Abs3
FSG 1997 §24
FSG 1997 §26

Rechtssatz

Die Versäumung der Frist des § 57 Abs. 3 AVG und das dadurch bewirkte Außerkrafttreten des Mandatsbescheides hindert die belangte Behörde nicht, auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit Bescheid die Entziehung der Lenkberechtigung zu verfügen (siehe etwa VwGH 21.1.2003, 2002/11/0227, mit Hinweis auf VwGH 23.1.2001, 2000/11/0276, mwN).Die Versäumung der Frist des Paragraph 57, Absatz 3, AVG und das dadurch bewirkte Außerkrafttreten des Mandatsbescheides hindert die belangte Behörde nicht, auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit Bescheid die Entziehung der Lenkberechtigung zu verfügen (siehe etwa VwGH 21.1.2003, 2002/11/0227, mit Hinweis auf VwGH 23.1.2001, 2000/11/0276, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110121.L02

Im RIS seit

04.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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