Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §55Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/17/0174 E 22. Juli 2025 RS 3 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Im Fall der Beschwerde gegen einen den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückweisenden Bescheid nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beschränkt (vgl. VwGH 6.6.2023, Ra 2023/17/0083; 21.6.2023, Ra 2023/17/0001, jeweils mwN). Daran ändert der Umstand nichts, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die die Anträge auf Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 zurückweisenden Ausgangsbescheide in weiterer Folge mit Beschwerdevorentscheidungen dahingehend abänderte, dass diese Anträge abgewiesen wurden, und zusätzlich Rückkehrentscheidungen mit Nebenaussprüchen erlassen wurden. Schon die Beschwerdevorentscheidungen überschritten also den durch die Ausgangsbescheide abgegrenzten Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, soweit sie die Anträge auf Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel in der Sache erledigten und weitere über den Ausgangsbescheid hinausgehende Aussprüche trafen.Im Fall der Beschwerde gegen einen den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beschränkt vergleiche VwGH 6.6.2023, Ra 2023/17/0083; 21.6.2023, Ra 2023/17/0001, jeweils mwN). Daran ändert der Umstand nichts, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die die Anträge auf Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 zurückweisenden Ausgangsbescheide in weiterer Folge mit Beschwerdevorentscheidungen dahingehend abänderte, dass diese Anträge abgewiesen wurden, und zusätzlich Rückkehrentscheidungen mit Nebenaussprüchen erlassen wurden. Schon die Beschwerdevorentscheidungen überschritten also den durch die Ausgangsbescheide abgegrenzten Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, soweit sie die Anträge auf Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel in der Sache erledigten und weitere über den Ausgangsbescheid hinausgehende Aussprüche trafen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026170049.L01Im RIS seit
04.08.2026Zuletzt aktualisiert am
04.08.2026