TE Vfgh Beschluss 1989/2/28 B1310/88

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3
ZustellG §9
VfGG §19 Abs3 Z2 litb
VfGG §33
VfGG §87 Abs3
ZPO §146

Leitsatz

Kenntnis von der rechtswirksamen Zustellung des Ablehnungsbeschlusses durch die beschwerdeführende Gesellschaft innerhalb offener Frist nach §87 Abs3 VfGG - Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages; Zurückweisung des Antrages auf nachträgliche Abtretung der Beschwerde an den VwGH als verspätet

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 27. September 1988, B1310/88-3, die Behandlung der von der einschreitenden Gesellschaft erhobenen Beschwerde ab.

Dieser Beschluß wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Vertreters am 15. Dezember 1988 zugestellt.

Mit einem am 3. Jänner 1989 zur Post gegebenen Schriftsatz stellte die beschwerdeführende Gesellschaft unter Hinweis auf §87 Abs3 VerfGG den Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Dazu wird von der Einschreiterin ausgeführt, daß sie vom Beschluß des Verfassungsgerichtshofes erst am 23. Dezember 1988 Kenntnis erlangt habe und sie infolge vorübergehender Abwesenheit des Geschäftsführers der einschreitenden Gesellschaft während der Feiertage erst am 3. Jänner 1989 in der Lage gewesen sei, einen Abtretungsantrag gemäß Art144 Abs3 B-VG iVm §87 Abs3 VerfGG zu stellen.

2. Im selben Schriftsatz stellt die einschreitende Gesellschaft den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend führt sie lediglich aus, daß sie von der Zustellung am 15. Dezember 1988 keine Kenntnis erlangt habe und vor dem 3. Jänner 1989 nicht in der Lage gewesen sei, einen derartigen Antrag zu stellen, da sich die Geschäftsleitung auf Urlaub befunden habe.

II. 1. Der in Fällen des §33 VerfGG gemäß §35 leg.cit. sinngemäß anzuwendende §146 Abs1 ZPO sieht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag einer Partei vor, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde, und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte.

2. Angesichts des oben geschilderten Sachverhaltes, insbesondere der rechtswirksamen Zustellung an den Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie der Tatsache, daß nach dem Vorbringen selbst die beschwerdeführende Gesellschaft noch innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Antrags nach §87 Abs3 VerfGG, nämlich bereits am 23. Dezember 1988, von der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes Kenntnis erlangt hat, sind die Voraussetzungen des §146 ZPO keinesfalls gegeben.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.

III.1. §87 Abs3 VerfGG sieht die nachträgliche Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Falle ihrer Ablehnung oder Abweisung durch den Verfassungsgerichtshof vor, wenn ein darauf abzielender Antrag vom Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wird.

2. Der Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 1988, B1310/88-3, wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft durch Zustellung an ihren Vertreter am 15. Dezember 1988 rechtswirksam zugestellt (§9 ZustG). Die Frist zur Einbringung eines Antrags gemäß §87 Abs3 VerfGG beginnt daher mit diesem Tag und endet am 29. Dezember 1988.

Der erst nach Ablauf dieser Frist gestellte Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof war daher als verspätet zurückzuweisen.

IV. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 litb und §33 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1310.1988

Dokumentnummer

JFT_10109772_88B01310_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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