TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/5 91/04/0151

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Veröffentlicht am 05.11.1991
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Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Norm

FGO §2 Abs1;
HKG 1946 §32;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, in der Beschwerdesache der N-Gesellschaft mbH & Co in X, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vom 24. April 1991, Zl. Präs 142-5/91/Wa/jam, betreffend Grundumlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vom 24. April 1991 wurde ausgesprochen, daß die der Beschwerdeführerin gemäß § 57 a HKG am 20. August 1990 für ihre Zugehörigkeit zur Fachvertretung Wien der Nahrungs- und Genußmittelindustrie vorgeschriebene Grundumlage 1990 von S 1.264,--, basierend auf dem Beschluß der Vollversammlung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien vom 4. Dezember 1989, verlautbart in der Sonderbeilage ihres Mitteilungsblattes "Wiener Wirtschaft" vom 22. Dezember 1989, Nr. 51/52, Seite 14, zu Recht bestehe. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die Bundeskammer zur Begründung unter anderem in Erwiderung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, ein Fachverband Wien der Nahrungs- und Genußmittelindustrie sei niemals errichtet worden, aus, aus der Textierung des Einleitungssatzes zu § 2 Abs. 1 der Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, ergebe sich, daß die Errichtung des in Rede stehenden Fachverbandes bereits unmittelbar durch diese Verordnung erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, die Bezahlung der geforderten Grundumlage für das Jahr 1990 von S 1.264,-- zu verweigern. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes trägt die Beschwerdeführerin vor, die bereits wiedergegebene Rechtsansicht der belangten Behörde übersehe, daß nach dem Gesetz (§ 31 Abs. 2 HKG) für Fachverbände die Bestimmungen des § 29 Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß zu gelten hätten. Das bedeute, daß ein Fachverband gleich einer Fachgruppe eines Errichtungsaktes der zuständigen Kammer bedürfe, um Rechtspersönlichkeit zu erlangen. Er könne daher nicht durch die Fachgruppenordnung unmittelbar errichtet worden sein. Sollte § 2 Abs. 1 Z. 11 des Fachgruppenkataloges wirklich in jenem Sinne zu verstehen sein, wie dies die belangte Behörde behaupte, widerspräche er § 31 Abs. 2 HKG und wäre daher gesetzwidrig. Wie die belangte Behörde implizite einräume, habe sie niemals beschlossen, einen Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie zu errichten. Demnach bestehe ein solcher Verband rechtlich nicht. Die belangte Behörde könne daher auch nicht sein Mitglied sein; mangels Mitgliedschaft treffe sie auch keine Umlagepflicht. Außerdem enthalte der angefochtene Bescheid keine Feststellung darüber, wer die in Rede stehende Grundumlage beschlossen habe. Sollte dies die Vollversammlung der Wiener Handelskammer gewesen sein, so stamme dieser Beschluß von einem unzuständigen Organ, weil es sich hiebei um keine grundsätzliche Angelegenheit des selbständigen Wirkungsbereiches der Landeskammer im Sinne des § 11 Abs. 4 lit. a HKG handle, sodaß zur Beschlußfassung zufolge § 9 Abs. 3 leg. cit. der Vorstand berufen gewesen wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 10. September 1991, Zl. 91/04/0035, die in der Begründung des angefochtenen Bescheides niedergelegte und eingangs dargestellte Rechtsansicht der belangten Behörde verworfen, die im Fachgruppenkatalog genannten Fachverbände seien unmittelbar mit Inkrafttreten der Fachgruppenordnung entstanden, ohne daß es eines weiteren Errichtungsaktes bedurft hätte. In Anwendung der Bestimmung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in diesem Erkenntnis verwiesen.

In dem dem genannten Erkenntnis vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof auf entsprechende Anfrage mit, daß "ein spezieller Akt betreffend die Errichtung des Fachverbandes der Nahrungs- und Genußmittelindustrie" nicht vorliege. Dies bedeutet, daß der im Gesetz vorgesehene Weg zur Errichtung eines derartigen Fachverbandes bisher nicht beschritten wurde, sodaß von der rechtlichen Existenz eines derartigen Fachverbandes nicht ausgegangen werden kann. Besteht aber ein Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie nicht, so erweist sich auch die nach der Rechtsansicht der belangten Behörde die in Rede stehende Grundumlagenpflicht der Beschwerdeführerin auslösende Annahme ihrer Mitgliedschaft zu diesem Fachverband als rechtswidrig.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040151.X00

Im RIS seit

05.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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