TE Vwgh Beschluss 1991/11/6 91/13/0212

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Veröffentlicht am 06.11.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
21/03 GesmbH-Recht;

Norm

GmbHG §18;
VwGG §23 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache 1. der B-GmbH und 2. des Dr. K, beide in W, beide vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat I) vom 4. Juni 1991, Zl. 6/1-1042/87-08, betreffend Umsatzsteuer 1980 bis 1983 sowie Feststellung des Nichtbestehens einer Mitunternehmerschaft und des Unterbleibens einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung gemäß § 188 BAO ab dem Jahr 1980, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird wegen Unterlassung der Behebung eines Mangels gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.

Begründung

Die beiden Beschwerdeführer brachten zunächst, beide vertreten durch den Wirtschaftstreuhänder Dr. H (W), in nur einer Ausfertigung eine handschriftlich verfaßte Beschwerde ein.

Mit hg. Verfügung vom 8. August 1991 (vgl. OZl. 2) wurde diese Beschwerdeschrift gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung von insgesamt sieben Mängeln zurückgestellt. Insbesondere wurde den Beschwerdeführern dabei aufgetragen, zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerdeschrift samt Abschriften der Beilage für die belangte Behörde und den Bundesminister für Finanzen beizubringen (§§ 24 Abs. 2 und 29 VwGG) und die Bevollmächtigung Dris. H nachzuweisen oder die Beschwerde eigenhändig zu unterfertigen (§ 10 AVG iVm § 62 VwGG und § 24 Abs. 2 VwGG).

Diesen beiden Aufträgen kamen die Beschwerdeführer nicht nach. Einerseits fehlen die gemäß §§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG erforderlichen beiden weiteren Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerdeschrift und andererseits fehlt der geforderte Nachweis der (eine Anwaltsbestellung umfassenden) Bevollmächtigung Dris. H. Der Umstand allein, daß sich auf der ursprünglich eingebrachten Beschwerdeschrift (ebenso wie auf der jetzt vorgelegten Vollmacht des einschreitenden Rechtsanwaltes) die Unterschrift des Zweitbeschwerdeführers befindet, vermag das Fehlen einer von der Erstbeschwerdeführerin stammenden, firmenmäßig gefertigten Vollmacht Dris. H nicht zu ersetzen, weil damit in keiner Weise offengelegt wurde, daß der Zweitbeschwerdeführer bei Abgabe seiner Unterschrift auch für die Erstbeschwerdeführerin handelte und in welcher Eigenschaft (vgl. § 18 Abs. 2 GmbHG und das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Zl. 81/11/0119, Slg. Nr. 11.625/A).

Die Beschwerdeführer sind somit dem ihnen erteilten Verbesserungsauftrag nur zum Teil nachgekommen. Auch die nur teilweise Befolgung eines Verbesserungsauftrages schließt den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. den hg. Beschluß vom 21. Februar 1989, Zl. 88/15/0158, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Es war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130212.X00

Im RIS seit

06.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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