TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/12 91/07/0115

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §61 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1 litb;
B-VG Art17;
EisbEG 1954;
WRG 1959 §117 Abs1 idF 1988/693;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §117 Abs6;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRGNov 1988;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/07/0116

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerden der Stadtgemeinde Mödling, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in X, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. Juli 1991, Zlen. III/1-29.123/7-91 und III/1-29.124/9-91, betreffend Kostenersatz nach dem WRG 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Den durch Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide belegten Beschwerdeausführungen zufolge hatte die Bezirkshauptmannschaft Mödling (BH) mit Bescheiden vom 8. März 1991 die Beschwerdeführerin zum Ersatz von für gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 zur Vermeidung von (weiteren) Gewässerverunreinigungen im Bereich ihrer Regenwasserkanalisation angeordnete Maßnahmen erwachsenen Kosten in der Höhe von S 19.270,-- bzw. S 24.404,-- verpflichtet. Diese erstinstanzlichen Bescheide enthielten in der Rechtsmittelbelehrung die Feststellung, daß gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 eine Berufung nicht zulässig sei, und weiters den Hinweis auf eine Beschwerdemöglichkeit bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechtes.

In der Folge mit Berufungen gegen diese Bescheide verbundene, auf § 71 AVG gestützte Wiedereinsetzungsanträge (gegen die Versäumung der Berufungsfrist) der Beschwerdeführerin, die damit begründet worden waren, die erstinstanzlichen Bescheide vom 8. März 1991 wiesen infolge Unanwendbarkeit des § 117 WRG 1959 falsche Rechtsmittelbelehrungen auf, wies die BH mit Bescheiden vom 2. bzw. 6. Mai 1991 ab.

Die von der Beschwerdeführerin gegen die letztangeführten Bescheide erhobenen Berufungen wies die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Begründend führte die belangte Behörde in beiden Bescheiden gleichlautend aus, das Wasserrechtsgesetz enthalte keine eigene Bestimmung für die Vorschreibung von auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 gegründeten Kosten, sodaß § 117 Abs. 1 WRG 1959 anzuwenden sei. Da § 117 Abs. 4 leg. cit. in der Folge vorsehe, daß gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 eine Berufung nicht zulässig sei und daß diese Entscheidung im Falle der rechtzeitigen Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung außer Kraft trete, unterlägen Kostenersatzbescheide gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 der sukzessiven Gerichtszuständigkeit und sei die Rechtsmittelbelehrung der erstinstanzlichen Bescheide vom 8. März 1991 richtig. Die BH habe daher die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen.

In den gegen diese Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen, in ihren wesentlichen Punkten gleichlautenden Beschwerden erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten auf Wiedereinsetzung in die Frage zur Erhebung der Berufung und auf ein Verfahren vor der zuständigen Behörde verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

Die belangte Behörde hatte im Beschwerdefall das WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 693/1988, deren für den Beschwerdefall maßgebliche Regelungen durch die Novelle BGBl. Nr. 252/1990 keine Änderungen erfahren haben, anzuwenden.

Die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der die Abweisung der Wiedereinsetzungsanträge bestätigenden angefochtenen Bescheide maßgebende Frist ist in der Anwendbarkeit des § 117 WRG 1959 auf bescheidmäßige Vorschreibungen für für den Ersatz von Kosten, die im Zuge von auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 gegründeten behördlich angeordneten Maßnahmen erwachsen sind, zu erblicken. Die maßgeblichen Passagen dieser beiden Gesetzesstellen lauten:

"§ 31 Abs. 3 WRG 1959: Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen ist, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen ERSATZ DER KOSTEN (Großdruck eingefügt) durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

§ 117 Abs. 1 WRG 1959: Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und KOSTEN (Großdruck eingefügt), die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde.

§ 117 Abs. 4 WRG 1959: Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarung die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und KOSTEN (Großdruck eingefügt)."

Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, daß in der in den Erläuterungen zur Wasserrechtsgesetz-Novelle 1988 - mit dieser wurde § 117 Abs. 1 neu gefaßt und Abs. 4 neu eingeführt - enthaltenen (demonstrativen) Auflistung der Anwendungsfälle der sukzessiven Gerichtszuständigkeit die Kostenersatzverpflichtung nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 nicht angeführt ist. Dies allein berechtigt aber nicht zu der Annahme, § 117 WRG 1959 sei auf Kostenersatzverpflichtungen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 nicht anwendbar. Die mit der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1988 eingeführte Regelung über die Leistung von "Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten" erwies sich zufolge der Erläuterungen zu dieser Novelle deshalb als erforderlich, weil der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 24. Juni 1988, Slg. 11.760, die auf Entschädigungen bezüglichen Wortfolge und Hinweise insbesondere auch in § 117 Abs. 1 WRG 1959 als verfassungswidrig aufgehoben hatte. Dieses Erkenntnis hatte der Verfassungsgerichtshof im wesentlichen damit begründet, daß der Entschädigungsanspruch im Gefolge einer Enteignung - im Gegensatz zu Streitigkeiten, die lediglich Auswirkungen auf "civil rights" haben, - dem Bereich des herkömmlichen Zivilrechtes (Kernbereich der "civil rights") zuzuzählen sei. Da gemäß dem im Verfassungsrang stehenden Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) über "civil rights" - und somit über Ansprüche auf Enteignungsentschädigung - "von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ('Tribunal')" entschieden werden müsse, und die bloß nachprüfende, eine selbständige Feststellung der Tatfrage nicht vorsehende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen einer solchen Entscheidung nicht erfülle, seien die die Enteignungsentschädigung ausschließlich den Verwaltungsbehörden überantwortenden Regelungen des WRG 1959 verfassungswidrig.

    Der Gesetzgeber hat mit der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1988

- wie sich aus deren Erläuterungen ergibt - angestrebt, eine

verfassungskonforme Regelung der Feststellung von

Enteignungsentschädigungen zu treffen, und hat, um diese dem

Zivilrecht zuzurechnenden Angelegenheiten nicht der

Gerichtsbarkeit zu entziehen, einem im angeführten Erkenntnis

des Verfassungsgerichtshofes enthaltenen Hinweis folgend für

diese Angelegenheiten die in § 117 Abs. 4 WRG 1959 geregelte

sukzessive Gerichtszuständigkeit eingeführt. Indes ergibt sich

aus Abs. 1 im Zusammenhalt mit Abs. 4 dieses Paragraphen, daß

die sukzessive Gerichtszuständigkeit nicht nur für

Entschädigungen, sondern auch für "Kosten, die ... in diesem

Bundesgesetz ... vorgesehen sind", gelten soll. In § 31 Abs. 3

leg. cit. wird der Ausdruck "Kosten" verwendet, ohne daß dem

Gesetz eine Sonderregelung für die behördliche Auferlegung

dieser Kosten entnommen werden könnte. Schon das deutet darauf

hin, daß unter dem in § 117 leg. cit. verwendeten Begriff

"Kosten" auch solche Kosten verstanden werden müssen, die bei

der Durchführung von gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 behördlich

angeordneten Maßnahmen zur Hintanhaltung der Gefahr einer

Gewässerverunreinigung entstehen. Allerdings stehen im Fall der

Vorschreibung von Kosten gemäß § 31 Abs. 3 leg. cit. nicht - so

wie im Fall einer Enteignungsentschädigung - zwei grundsätzlich

gleichberechtigte Parteien ("Bürger 'unter sich'") einander

gegenüber, sondern es tritt auf der einen Seite die staatliche

Gewalt mit imperialer Befugnis dem normunterworfenen

Verpflichteten auf der anderen Seite gegenüber. Demgemäß kann

die Vorschreibung von Kosten gemäß § 31 Abs. 3 leg. cit. nicht

dem herkömmlichen Zivilrecht und somit auch nicht dem

Kernbereich der "civil rights" zugerechnet werden. Damit im

Einklang steht das in den Erläuterungen zur

Wasserrechtsgesetz-Novelle 1988 angeführte Motiv der Neufassung

des § 117 WRG 1959, wonach die Eröffnung einer

Anrufungsmöglichkeit der Gerichte für

Enteignungsentschädigungen und sohin die Einrichtung einer

sukzessiven Gerichtszuständigkeit für solche Angelegenheiten

die Einführung der Gerichtszuständigkeit auch für Kosten von

gemäß § 31 Abs. 3 leg. cit. behördlich angeordneten Maßnahmen

nicht umfassen würde. Dem kommt indes deshalb keine

entscheidende Bedeutung zu, weil dem unzweideutigen Wortlaut

des § 117 Abs. 1 leg. cit. gegenüber diesen davon abweichenden

Ausführungen in den Erläuterungen der Vorzug gebührt.

Daraus folgt, daß mit der angeführten Gesetzesnovelle auch für die Entscheidung über Kosten nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 die sukzessive Gerichtszuständigkeit eingeführt wurde. Eine derartige Übertragung von Angelegenheiten des Verwaltungsrechtes an die ordentlichen Gerichte war dem Gesetzgeber auch nicht etwa aus verfassungsrechtlichen Überlegungen verwehrt, weil die österreichische Verfassung kein Verbot der Übertragung der Entscheidung über öffentlich-rechtliche Verhältnisse an die Gerichte enthält (vgl. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 1965, Slg. 5007). Vielmehr richtet sich die Frage, ob eine Rechtssache vor ein Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde gehört, in erster Linie nach der positiven Anordnung des Gesetzgebers (vgl. Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechtes2, Manz, Wien 1990, Rz 98).

Aus diesen Darlegungen ergibt sich, daß die Rechtsmittelbelehrungen der erstinstanzlichen Bescheide vom 8. März 1991 - soweit sie auf die Unzulässigkeit ordentlicher Rechtsmittel und auf die Möglichkeit der Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung hinwiesen - dem Gesetz entsprachen. Soweit im Anschluß an die Rechtsmittelbelehrungen auf die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen wurde, steht dies jedoch nicht mit der Rechtslage im Einklang, weil die durch § 117 Abs. 4 WRG 1959 eröffnete Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte insoweit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausschließt (vgl. dazu den zur Entschädigungsregelung des § 49 des Kärntner Naturschutzgesetzes ergangenen hg. Beschluß vom 19. März 1990, Zl. 89/10/0181).

Dem Einwand der Bescherdeführerin, die sukzessive Gerichtszuständigkeit sei für Kostenersätze gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 ungeeignet, weil die in § 117 Abs. 4 leg. cit. enthaltene Regelung eine rechtskräftige Enteignung oder Zwangsrechtseinräumung voraussetze, während bei Kostenersätzen gemäß § 31 Abs. 3 leg. cit. die Ersatzpflicht auch dem Grunde nach in Frage stehen könne, ist unter Hinweis auf den zuletzt angeführten hg. Beschluß entgegenzuhalten, daß auch eine "Null-Festsetzung" einer Entschädigung und analog dazu auch die "Null-Festsetzung" eines Kostenersatzanspruches als zulässiger Gegenstand der Prüfung durch das im Wege der sukzessiven Gerichtszuständigkeit angerufene Gericht in Frage kommt. Dies bedeutet aber, daß auch die Prüfung der Ersatzpflicht von Kosten gemäß § 31 Abs. 3 leg. cit. dem Grunde nach im Fall seiner Anrufung dem Gericht obliegt.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann im Fall der Anrufung des Gerichtes durch den zum Ersatz von gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 erwachsenen Kosten Verpflichteten die prozessuale Situation nicht anders gesehen werden, als wenn der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte (Enteigner) die gerichtliche Entscheidung über die Entschädigung beantragt. Bei beiden Verfahrenskonstellationen tritt mit der Anrufung des Gerichtes die behördliche Entscheidung außer Kraft, sodaß in beiden Fällen der von der Beschwerdeführerin angenommene Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses eintreten müßte. Daß deshalb das Gericht nicht in der Lage wäre, über einen derartigen Antrag zu entscheiden, hat die Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet. Soweit sie hiebei ohne nähere Begründung die Auffassung vertritt, die "Passivlegitimation" des Bundes sei in einem derartigen Gerichtsverfahren fraglich, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, daß im Fall der Anordnung von Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959, mit deren Durchführung in der Regel Privatunternehmen vertraglich betraut werden, die vertraglichen Rechte für den Bund als Träger von Privatrechten begründet werden (vgl. hg. Erkenntnis vom 10. Jänner 1988, Zl. 83/07/0216). Damit kommt aber in einem von einem gemäß § 31 Abs. 3 leg. cit. Verpflichteten ausgelösten Gerichtsverfahren durchaus der Bund als Prozeßgegner in Betracht.

Aus dem von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Umstand, daß das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 in manchen Belangen nicht anwendbar sein mag, ist für die Beschwerden nichts zu gewinnen, weil gemäß § 117 Abs. 6 WRG 1959 dieses Gesetz vom Gericht lediglich sinngemäß anzuwenden ist. Dieser Verweis auf sinngemäße Anwendung bedeutet nicht, daß dieses Gesetz schlechthin anzuwenden sei, sondern nur dort, wo nicht ohnehin andere Normen, wie hier das Wasserrechtsgesetz, als entsprechende Grundlage herangezogen werden können.

Entsprachen - was unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen zu bejahen ist - die die Zulässigkeit ordentlicher Rechtsmittel verneinenden Rechtsmittelbelehrungen der erstinstanzlichen Bescheide vom 8. März 1991 dem Gesetz, so kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der (sohin nicht offenstehenden) Berufungsfrist gerichteten Anträge der Beschwerdeführerin im Instanzenzug abgewiesen hat.

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070115.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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