TE Vwgh Beschluss 1991/11/12 91/11/0145

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache des G in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 20. September 1991, Zl. 421.097/6-IV/2/91, betreffend Aufforderung nach § 75 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 20. September 1991 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen sechs Wochen ab Erlassung dieses Bescheides "einen psychiatrischen Befund mit der speziellen Fragestellung des Alkoholmißbrauches" beizubringen. In der Begründung dieses Bescheides wird unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Befolgung dieses Auftrages dadurch vorweggenommen, daß er bereits den Befundbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Wien vom 2. September 1991 über eine entsprechende Untersuchung vorgelegt habe. Auf der Basis dieses Befundberichtes werde das Entziehungsverfahren durch den Landeshauptmann von Wien fortzuführen sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter anderem vorgebracht wird, dem Beschwerdeführer sei von der Psychiatrischen Universitätsklinik volle Verkehrstauglichkeit attestiert worden. Auf Grund dieses Befundes sei vom Landeshauptmann von Wien der Berufungsbescheid vom 3. Oktober 1991 im Entziehungsverfahren erlassen worden, der dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 1991 zugestellt worden sei.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Das Fehlen dieser Möglichkeit hat den Mangel der Beschwerdeberechtigung zur Folge. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 1990, Zl. 89/11/0256, und vom 21. September 1990, Zl. 90/11/0091).

Da nach dem mit der Bescheidbegründung übereinstimmenden Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides der an ihn ergangenen Aufforderung nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 nachgekommen ist, konnte an diesen Bescheid die einzige im Falle seiner Nichtbefolgung in Frage kommende rechtliche Konsequenz, nämlich die Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 75 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967, rechtens nicht mehr geknüpft werden. Damit war eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch diesen Bescheid ausgeschlossen. Es ist für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ohne Bedeutung, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder nicht.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110145.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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