TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/20 90/03/0273

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Veröffentlicht am 20.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §48 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Ing. H in G, vertreten durch den zum Verfahrenshelfer bestellten Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Mai 1990, Zl. 11-75 0 4-89, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 5. September 1988 um 15.00 Uhr in Melzen, Selzthal, auf der Schoberpaß-Bundesstraße 113 auf Höhe Str.Km 66,100 als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws die durch Straßenverkehrszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 25 km/h überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 lit. a Z. 10a StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift erwogen hat:

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer die zur Tatzeit am Tatort verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung in dem mittels Radarmessung festgestellten Ausmaß überschritt. Die Geschwindigkeitsbeschränkung war - auch das steht auf Grund der Aktenlage und unbestritten fest - durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht, wobei eines auf der rechten und eines gegenüber auf der linken Straßenseite aufgestellt war. Die Aufstellung des Straßenverkehrszeichens auf der rechten Straßenseite entspricht der gemäß § 48 Abs. 2 erster Satz StVO gegebenen Rechtslage, weshalb unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Anbringung des Verkehrszeichens gegen die rechtswirksame Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Bedenken bestehen. Die zusätzliche Anbringung des Straßenverkehrszeichens auf der linken Straßenseite war gemäß § 48 Abs. 2 zweiter Satz StVO zulässig. Der Beschwerdeführer kann sich daher rechtens nicht darauf berufen, er habe nicht damit rechnen müssen und erwarten können, daß auch auf der linken Straßenseite ein solches Verkehrszeichen aufgestellt ist.

Der Beschwerdeführer wendete jedoch ein, er sei in der Sicht auf die Straßenverkehrszeichen beeinträchtigt gewesen. Das Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite sei durch eine davor aufgestellte "Baulostafel" beinahe verdeckt gewesen. Vor allem aber sei er wegen der durch einen entgegenkommenden und vorschriftswidrig eine Fahrzeugkolonne überholenden Pkw herbeigeführten Gefahrensituation abgelenkt worden, weshalb er die Straßenverkehrszeichen nicht gesehen habe. Zu dem auf der linken Straßenseite angebrachten Straßenverkehrszeichen wird in der Beschwerde überdies vorgebracht, es ergebe sich aus den im Akt befindlichen Lichtbildern, daß die auf der Gastarbeiterroute am Schoberpaß übliche Kolonne von Lkw-Fahrern dieses jedenfalls verdeckt haben könne.

Aus den dem Akt über den Tatort angeschlossenen Lichtbildern vermag der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Beide Bilder zeigen die Übersichtlichkeit der Straße vor den Verkehrszeichen. Auf einem Bild ist ferner ersichtlich, daß die Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln auf beiden Seiten der Straße aufgestellt sind und von einem herannahenden Fahrzeuglenker rechtzeitig und leicht erkannt werden können, mag sich auch vor dem auf der rechten Straßenseite angebrachten Verkehrszeichen diesem Bild zufolge ein Vorwegweiser befinden. Die belangte Behörde konnte sich in der Frage, ob die Sicht auf die Verkehrszeichen zur Tatzeit hinreichend gegeben war, aber auch auf die klaren und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers stützen, die dieser als Zeuge und schriftlich anläßlich der Vorlage der Lichtbilder gemacht hat. Vom Beschwerdeführer wurde im Verwaltungsstrafverfahren nie behauptet, daß das auf der linken Straßenseite aufgestellte Verkehrszeichen durch eine "übliche Kolonne von Lkw-Fahrern" verdeckt gewesen sei oder verdeckt gewesen sein könnte und deswegen auch dieses Verkehrszeichen von ihm nicht wahrgenommen worden sei, weshalb der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie schon in Hinsicht darauf die Übertretung als erwiesen annahm.

Der Beschwerdeführer verantwortete sich im Verwaltungsstrafverfahren - abgesehen von der Behauptung, daß auf der rechten Straßenseite auch eine Baulostafel aufgestellt war - im übrigen vor allem dahin, daß er durch einen entgegenkommenden und vorschriftswidrig überholenden Pkw-Lenker zum Ablenken seines Fahrzeuges genötigt worden sei, wodurch seine Aufmerksamkeit von den Beschränkungszeichen abgelenkt worden sei. Mit diesem Einwand setzte sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides eingehend auseinander, wobei sie in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise darlegte, daß in diesem Einwand kein das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließendes Vorbringen erblickt werden kann. Was aber die vom Beschwerdeführer angeführte Baulostafel anlangt, ging die belangte Behörde - wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - davon aus, daß der Beschwerdeführer damit den Vorwegweiser gemeint habe, zumal der Beschwerdeführer - wie sie in der Gegenschrift darlegte - nach Einsichtnahme in die Lichtbilder und Stellungnahme des Meldungslegers auf diese Tafel nicht mehr Bezug nahm, sodaß für die belangte Behörde keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen oder Erörterungen im Zusammenhang bestand. Aber selbst wenn in der Unterlassung derartiger Ermittlungen und Erörterungen ein Mangel erblickt wird, ist dieser nicht wesentlich. Die belangte Behörde hätte nämlich selbst bei Vermeidung dieses Mangels zu keinem anderen Bescheid kommen können, weil sie im Hinblick auf das auf der linken Straßenverkehrsseite aufgestellte und vom Beschwerdeführer rechtzeitig und leicht erkennbare Straßenverkehrszeichen - wie vorstehend dargelegt - die Übertretung als erwiesen annehmen durfte. Es liegt daher auch kein derart geringer Grad des Verschuldens vor, der eine weitere Herabsetzung der von der belangten Behörde gegenüber der Erstinstanz von S 900,-- auf S 700,-- verminderten und ohnedies im unteren Bereich des bis zu S 10.000,-- reichenden Strafrahmens liegenden Strafe geboten hätte.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030273.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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