TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/25 91/19/0293

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §29a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des A in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 5. August 1991, Zl. III-4033/91, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 1. Oktober 1990 war der nunmehrige Beschwerdeführer deshalb, weil er sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort "als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten" habe, einer Übertretung des § 14b Abs. 1 Z. 4 iVm § 2 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes schuldig erkannt und hiefür gemäß § 14b Abs. 1 leg. cit. bestraft worden.

2. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (die belangte Behörde) gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis unter gleichzeitiger Änderung (Modifizierung) des Spruches.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Es wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und mitgeteilt, aufgrund der Sachlage auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde werden vor allem Unzuständigkeit der Erstbehörde und ein Verstoß gegen den Grundsatz des "ne bis in idem" geltend gemacht. Ersteres deshalb, weil die Strafbehörde erster Instanz (Bezirkshauptmannschaft Bregenz) das Straferkenntnis vom 1. Oktober 1990 erlassen habe, obwohl die nach dem Tatort (Altach) zuständige Bezirkshauptmannschaft Feldkirch das Strafverfahren nicht nach § 29a VStG an jene Behörde übertragen habe. Entschiedene Sache liege im Hinblick darauf vor, daß der Beschwerdeführer wegen des Vorfalles, dessentwegen er von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz bestraft worden sei, bereits von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch bestraft worden wäre.

2. Beide Beschwerdeeinwände treffen zu. Nach Ausweis der vorgelegten Akten hat die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, die nach dem Tatort zuständige Behörde, das aufgrund der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Altach vom 15. Juni 1990 gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren nicht in einer dem § 29a VStG entsprechenden Weise an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz übertragen. Das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 28. Juni 1990 an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz (bei dieser am 2. Juli 1990 eingelangt) mit dem Betreff: "A Fremdenpolizeigesetz und Paßgesetz" und dem Ersuchen um "Kenntnisnahme" sowie "zuständige Erledigung" kann mangels jeglicher Bezugnahme auf ein konkretes den Beschwerdeführer betreffendes Strafverfahren sowie infolge Fehlens jedes Hinweises auf § 29a VStG nicht als verfahrensrechtliche Anordnung im Sinne dieser Bestimmung gewertet werden.

Aus den Akten ergibt sich aber auch, daß der Beschwerdeführer wegen eben jenes Sachverhaltes, der Gegenstand seiner mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 1. Oktober 1990 ausgesprochenen Bestrafung war, bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 21. Juni 1990 - rechtskräftig - bestraft worden war. Es lag demnach für die erstgenannte Behörde "entschiedene Sache" vor; dies hatte die Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses vom 1. Oktober 1990 im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG (§ 24 VStG) zur Folge.

3. Nach dem Gesagten haftet dem angefochtenen, das genannte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz bestätigenden Bescheid in zweifacher Hinsicht Rechtswidrigkeit des Inhaltes an, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190293.X00

Im RIS seit

25.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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