TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/25 91/19/0308

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/07 Grenzüberwachung;

Norm

FrPolG 1954 §14;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §4 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §6 Abs2;
GrKontrG 1969 §15;
MRK Art6 Abs1;
PaßG 1969 §40;
VStG §51 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/19/0309

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerden

1) des MS und 2) der QS, beide vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 7. August 1991, Zl. III 57-2/91, betreffend Erlassung befristeter Aufenthaltsverbote, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden gegen die Beschwerdeführer, albanische Staatsangehörige, mit zehn Jahren befristete Aufenthaltsverbote für das gesamte Bundesgebiet erlassen, und zwar gegen den Erstbeschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z. 6 und Abs. 3 sowie § 4 Fremdenpolizeigesetz, gegen die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 sowie § 4 leg. cit. Nach der Begründung liege der "Aufenthaltsverbotsgrund" des § 3 Abs. 2 Z. 6 Fremdenpolizeigesetz beim Erstbeschwerdeführer vor, weil er am 7. Mai 1990 beim österreichischen Generalkonsulat in München zur Erlangung eines Sichtvermerks unrichtige Angaben über den Zweck seiner Einreise in das Bundesgebiet gemacht habe, um sich die Einreise zu verschaffen. Er habe unter Vorweis einer Bahnfahrkarte von München nach Rom angegeben, in das Bundesgebiet einreisen zu wollen, um nach Italien durchzureisen; tatsächlich habe er aber nach Österreich reisen wollen, um mit seiner Gattin (der Zweitbeschwerdeführerin) zusammenzutreffen, die von einer jugoslawischen Schlepperorganisation aus Albanien über Jugoslawien nach Österreich gebracht worden sei. In Lienz habe er die Zweitbeschwerdeführerin getroffen und dort, obwohl er bereits seit Ende 1984 in den USA gelebt habe und dort als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt worden sei, für sich und für die Zweitbeschwerdeführerin unter Vorbringen völlig falscher Angaben einen Asylantrag gestellt. Bei diesen falschen Angaben seien die Beschwerdeführer auch bei der asylrechtlichen Befragung durch die Bezirkshauptmannschaft Lienz und in der Folge durch die belangte Behörde geblieben, worauf das Asylverfahren für die Beschwerdeführer negativ abgeschlossen worden sei. Die diesbezüglichen Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen. Auf Grund der in Rede stehenden falschen Angaben seien die Beschwerdeführer (die Zweitbeschwerdeführerin sei damals bereits schwanger gewesen) in die sogenannte Bundesbetreuung aufgenommen worden, aus der sie im Jänner 1991 entlassen worden seien, nachdem sich im Dezember 1990 herausgestellt gehabt hätte, daß die Asylverfahren mißbräuchlich in Gang gesetzt worden seien. Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 7. Februar 1991 sei der Erstbeschwerdeführer wegen (zweier) Übertretung(en) des Fremdenpolizeigesetzes bestraft worden, weil er sich seit 18. Oktober 1990 ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet aufgehalten habe, obwohl "die Dauer seines (erschlichenen, aber formal rechtmäßigen) Aufenthalts" im Bundesgebiet mit dem rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens geendet habe, bzw. weil er Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes das für seinen Aufenthalt maßgebliche Reisedokument (das Konventionsreisedokument, ausgestellt in den USA) bis 6. Dezember 1990 nicht ausgehändigt habe. Bei der Zweitbeschwerdeführerin lägen drei rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen des Grenzkontroll-, des Paß- und des Fremdenpolizeigesetzes vor. Im Rahmen der Interessenabwägung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung der Aufenthaltsverbote mit Rücksicht auf die Vorgangsweise der Beschwerdeführer, welche das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenpolizeiwesens "in einer hartnäckigen und bedenkenlosen Art sondergleichen" negiert und das Rechtsinstitut des Asylrechtes vorsätzlich mißbraucht hätten, unverhältnismäßig schwerer als die Auswirkungen der Aufenthalsverbote auf die Lebenssituation der Beschwerdeführer wiegen würden. Die Beschwerdeführer seien erstmals im Mai 1990 in das Bundesgebiet eingereist. Außer ihnen und ihrem im Februar 1991 geborenen Kind hielten sich (an Familienangehörigen nur) seit kurzem zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Von einer ausgeprägten Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und von einer besonderen Intensität der Bindungen der Beschwerdeführer an das Bundesgebiet könne auf Grund der Kürze ihres Aufenthaltes keine Rede sein. Eine berufliche Beeinträchtigung des Erstbeschwerdeführers durch das Aufenthaltsverbot trete sicherlich ein, allerdings nicht in der Weise, daß die Beschwerdeführer in ihrer Existenz gefährdet würden, weil der Erstbeschwerdeführer seinen Beruf als Bodenleger "überall auf der Welt" ausüben könne. Auch eine Beeinträchtigung des persönlichen Fortkommens der Beschwerdeführer wegen der Trennung im Falle einer tatsächlichen Abschiebung würde eintreten, doch hätten die Beschwerdeführer diese Beeinträchtigungen "durch ihre unsauberen bzw. strafbaren Handlungsweisen von vornherein bewußt riskiert". Die Verhaltensweisen der Beschwerdeführer, die keine "einmaligen Ausrutscher" gewesen seien, ließen einen Rückschluß auf fehlendes Rechtsempfinden zu. Zumindest ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot sei zur Besinnung der Beschwerdeführer auf die Pflichten gegenüber dem Gastland und im Interesse eines wirksamen Schutzes der österreichischen Rechtsordnung erforderlich.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Mit Beschluß vom 16. Oktober 1991, B 1124, 1125/91, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfen die Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, (MRK) genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Gemäß § 3 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

...

2. im Inland ... mehrmals wegen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes, des Paßgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes oder des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

...

6. gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 zu verschaffen; ...

Gemäß § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz ist, wenn durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen würde, seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen: 1) die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen; 2) die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen; 3) die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.

Nach Art. 8 Abs. 2 MRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die Beschwerdeführer werfen der belangten Behörde vor, die Aufenthaltsverbote allein aus generalpräventiven Gründen erlassen zu haben. Dieser Vorwurf entbehrt der Berechtigung, bieten doch die ausführlichen Darlegungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Aufenthaltsverbote nur erlassen wurden, um Dritte von bestimmten Verhaltensweisen abzuhalten; die Begründung des angefochtenen Bescheides läßt vielmehr klar erkennen, daß mit der Erlassung der Aufenthaltsverbote die Erreichung des Zieles der Aufrechterhaltung der durch den Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet gefährdeten öffentlichen Ordnung verfolgt wurde.

Der Erstbeschwerdeführer bestreitet nicht, "die ihm vorgeworfenen falschen Angaben den österreichischen Behörden gegenüber" - also die unrichtigen Angaben über den Zweck seines Aufenthaltes im Bundesgebiet - gemacht zu haben. Sein Vorbringen, er habe dabei "im Notstand" auf Grund der nicht unbegründeten Furcht gehandelt, "daß seine Frau wiederum nach Albanien und er in die Vereinigten Staaten abgeschoben wird", vermag ihn nicht zu entschuldigen, weil nicht erkennbar ist, welcher unmittelbar drohenden Gefahr er oder die Zweitbeschwerdeführerin ausgesetzt gewesen wäre, wenn er nicht die nach § 3 Abs. 2 Z. 6 Fremdenpolizeigesetz verpönte Vorgangsweise gewählt hätte. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers diesen Tatbestand als verwirklicht ansehen.

Da bereits die Verwirklichung eines der Tatbestände des § 3 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz die im § 3 Abs. 1 leg. cit. näher umschriebene Annahme rechtfertigt, erübrigt sich eine Untersuchung, ob und wie schwer einerseits die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen der Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes und andererseits sein weiteres, von ihm als "kooperativ" bezeichnetes Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung des Gesamtverhaltens im Sinne des § 3 Abs. 1 leg. cit. ins Gewicht fallen.

Auch die Zweitbeschwerdeführerin stellte nicht in Abrede, rechtskräftig wegen der Übertretungen des Grenzkontrollgesetzes, des Paßgesetzes und des Fremdenpolizeigesetzes bestraft worden zu sein. Ihrem Vorbringen, die Bestrafungen nach dem Grenzkontroll- und Paßgesetz seien rechtswidrig erfolgt, da sie einen begründeten Asylantrag gestellt habe, kann schon im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafungen keine Beachtlichkeit zukommen. Gleiches gilt für ihre die Bestrafung nach dem Fremdenpolizeigesetz betreffende Behauptung, es sei ihr nicht bewußt gewesen, ein unrechtmäßiges Verhalten gesetzt zu haben. Die Annahme der belangten Behörde, daß bei der Zweitbeschwerdeführerin der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 2 (zweiter Fall) Fremdenpolizeigesetz erfüllt und demgemäß die im § 3 Abs. 1 leg. cit. näher umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist auch die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung nach § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz nicht mit Rechtswidrigkeit belastet. Die belangte Behörde hat sowohl die familiäre Situation der Beschwerdeführer als auch die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens des Erstbeschwerdeführers in ihre Erwägungen einbezogen. Daß die Zweitbeschwerdeführerin ihr zweites Kind erwarte, kann - ungeachtet der Frage, ob es sich bei diesem Vorbringen um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung handelt - mit Rücksicht auf die bei Vorliegen triftiger Gründe mögliche Aufschiebung der Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Wenn die belangte Behörde nicht zuletzt im Hinblick auf die Kürze des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und das dadurch bedingte nicht allzu große Ausmaß der Integration zum Ergebnis kam, daß nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung der Aufenthaltsverbote unverhältnismäßig schwerer wiegen, als deren Auswirkungen auf die Lebenssituation der Beschwerdeführer und ihrer Familie, so vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten.

Den Beschwerdeführern kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend machen, daß die belangte Behörde die von ihr ausgesprochene Erhöhung der Dauer der Aufenthaltsverbote von fünf auf zehn Jahre nicht ausreichend begründet habe. Wenn in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde, daß zumindest ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot "zur Besinnung der Berufungswerber auf die Pflichten gegenüber dem Gastland und im Interesse eines wirksamen Schutzes der österreichischen Rechtsordnung" erforderlich sei, so kommt damit zum Ausdruck, daß bei der gegebenen Sachlage nicht zu erwarten sei, daß die Gründe für die Erlassung der Aufenthaltsverbote zu einem früheren Zeitpunkt wegfallen könnten. Dieser Annahme vermögen die Beschwerdeführer nichts Stichhältiges entgegenzusetzen, sie begegnet auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bedenken. Soweit sich die Beschwerdeführer auf das Verbot der "reformatio in peius" berufen, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser Grundsatz für die Erlassung von Aufenthaltsverboten nicht gilt (vgl. das Erkenntnis vom 27. Mai 1991, Zl. 91/19/0102).

Da somit bereits der Inhalt der Bescherden erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190308.X00

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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