TE OGH 2025/12/18 5Ob36/25t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2025
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei M* AG, *, vertreten durch durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10.755 EUR sA, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2024, GZ 11 R 190/24b-67, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18. September 2024, GZ 54 Cg 71/22s-57, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Mit Beschluss vom 2. 4. 2025 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über die vom Obersten Gerichtshof am 19. 2. 2025 zu 7 Ob 163/24g (C-175/25) und am 27. 2. 2025 zu 8 Ob 99/24b (C-182/25) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen und ausgesprochen, dass das Verfahren nach Vorliegen der Vorabentscheidung von Amts wegen fortgesetzt wird.

Die Verfahren zu den Vorabentscheidungsersuchen vor dem EuGH sind noch offen.

[2]            Am 10. 12. 2025 beantragte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens, weil die Forderungen in sämtlichen beim Obersten Gerichtshof anhängigen Anlassverfahren vollständig erfüllt worden und die Verfahren materiell erledigt seien.

[3]       Das Verfahren 7 Ob 163/24g ist allerdings noch nicht beendet. Über den im dortigen Verfahren am 10. 12. 2025 eingebrachten Antrag auf Erlassung eines Anerkenntnisurteils wurde noch nicht entschieden. Damit fehlt es derzeit jedenfalls an den Voraussetzungen für eine Fortsetzung dieses Verfahrens. Der Fortsetzungsantrag ist daher abzuweisen.

Textnummer

E147140

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0050OB00036.25T.1218.000

Im RIS seit

15.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten