Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei * AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 11.100 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. Juni 2024, GZ 15 R 133/24w-28, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Urfahr vom 23. Jänner 2024, GZ 1 C 41/23p-23 (1 C 164/21y-23), bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss vom 18. 3. 2025 wurde das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 117/24p (EuGH C-561/24), zu 8 Ob 14/24b (EuGH C-609/24), zu 3 Ob 137/24d (EuGH C-624/24), zu 7 Ob 163/24g (EuGH C-175/25) und zu 8 Ob 99/24b (EuGH C-182/25) sowie über ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland; 2 O 331/19 ua [EuGH C-666/23]) unterbrochen.
[2] Die Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu C-561/24, C-609/24 und C-624/24 sind mittlerweile infolge „Streichung“ beendet. Über das Vorabentscheidungsersuchen zu C-666/23 wurde mit Urteil vom 1. 8. 2025 entschieden. Die anderen Verfahren zu den Vorabentscheidungsersuchen vor dem EuGH sind noch offen.
[3] Der Kläger beantragte die Fortsetzung des Verfahrens, weil die Forderungen in sämtlichen beim Obersten Gerichtshof anhängigen Anlassverfahren vollständig erfüllt worden und die Verfahren materiell erledigt seien.
[4] Das Verfahren 7 Ob 163/24g ist aber noch nicht beendet. Über den dort am 10. 12. 2025 eingebrachten Antrag auf Erlassung eines Anerkenntnisurteils wurde noch nicht entschieden. Damit fehlt es derzeit jedenfalls an den Voraussetzungen für eine Fortsetzung dieses Verfahrens. Der Fortsetzungsantrag ist daher abzuweisen.
Textnummer
E147467European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00134.25X.1218.000Im RIS seit
18.05.2026Zuletzt aktualisiert am
18.05.2026