TE Vwgh Beschluss 1991/11/26 AW 91/12/0023

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §13 Abs3 Z2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dipl.-Ing. C in I, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in I, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 23. Mai 1991, Zl. 101.249/10-III/19/90, betreffend Entfall der Bezüge, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag NICHT STATTGEGEBEN.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, daß gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 unter anderem die Bezüge des Beschwerdeführers ab September 1990 entfielen.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde verband der Beschwerdeführer den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen und dem Landesschulrat für Tirol die Nach- und Fortzahlung der Bezüge aufzutragen. Zur Begründung führte er lediglich an, er erhalte nunmehr seit September 1990 vom Landesschulrat für Tirol keine Bezüge mehr. Dadurch sei er in arge finanzielle Bedrängnis geraten. Wesentliche Interessen, die auf seiten des Landesschulrates für Tirol durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt sein könnten, seien für den Beschwerdeführer nicht erkennbar. Auch würden durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 dieses Gesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Aus der zuletzt genannten Bestimmung ergibt sich, daß die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur gegenüber einem Bescheid in Betracht kommt, der einem Vollzug zugänglich ist, wobei unter "Vollzug" im Sinne dieser Bestimmung die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen ist (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Die mit dem angefochtenen Bescheid (in bezug auf die Bezüge ab September 1990, die gar nicht zur Auszahlung gelangten) erfolgte Feststellung, daß sie gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 GG entfielen, ist auch in diesem weiten Sinn nicht vollzugstauglich, weil sich die Rechtswirkungen dieses Bescheidausspruches in der Feststellung kraft Gesetzes eintretender Rechtsfolgen erschöpfen und es keiner darüber hinausgehenden Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit bedarf. Erst recht scheidet die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung in dem vom Beschwerdeführer verstandenen Sinn einer Verpflichtung der belangten Behörde zur Fort- und Nachzahlung von Bezügen aus, weil es dem Wesen des Rechtsinstituts der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung widerspricht, dem Beschwerdeführer - wenn auch nur vorläufig - eine Rechtsstellung zu verschaffen, die er weder vor der Erlassung des von ihm angefochtenen Bescheides besessen hat noch nach einer Aufhebung desselben besitzen würde (vgl. unter anderem den Beschluß vom 11. Dezember 1989, AW 89/08/0042).

Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991120023.A00

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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