TE OGH 2026/1/14 4R161/25p

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Veröffentlicht am 14.01.2026
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Norm

EO §54f idF GREX
RAT TP1
EO §74
  1. EO § 54f heute
  2. EO § 54f gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 54f gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  4. EO § 54f gültig von 01.10.1995 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  1. EO § 74 heute
  2. EO § 74 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 74 gültig von 19.11.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. EO § 74 gültig von 01.01.2004 bis 18.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  5. EO § 74 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. EO § 74 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. EO § 74 gültig von 01.10.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  8. EO § 74 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz hat als Rekursgericht durch die Richter Mag. Graßler (Vorsitz), Dr.in Moser und Mag. Schögler in der Exekutionssache der betreibenden Partei A* GmbH, FN **, **straße **, **, vertreten durch Dr. Andreas Huber, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei B* C*, Inhaberin der D* B* E* e.U., FN **, **gasse **, **, wegen EUR 536,39 samt Anhang, über den Rekurs der betreibenden Partei (Rekursinteresse EUR 103,92) gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 10.6.2025, ** - 4.2, in nicht öffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs, dessen Kosten die betreibende Partei selbst zu tragen hat, wird keine Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

In dieser am 3.12.2024 bewilligten Fahrnisexekution zur Hereinbringung von EUR 536,39 samt Zinsen und der Antragskosten fanden am 7.1., 3.4., 8.4., 20.5. und 3.6.2025 erfolglose Vollzugsversuche statt.

Mit Eingabe vom 5.6.2025 beantragte die Betreibende die Ausdehnung der Exekution gemäß § 54f EO auf eine Forderungsexekution gemäß § 294 EO; sie verzeichnete dafür Kosten nach TP 2 RATG von insgesamt EUR 103,92.Mit Eingabe vom 5.6.2025 beantragte die Betreibende die Ausdehnung der Exekution gemäß Paragraph 54 f, EO auf eine Forderungsexekution gemäß Paragraph 294, EO; sie verzeichnete dafür Kosten nach TP 2 RATG von insgesamt EUR 103,92.

Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht antragsgemäß die Ausdehnung um das weitere Exekutionsmittel, sprach aber aus, dass die Betreibende die Kosten des Ausdehnungsantrags selbst zu tragen habe, weil der Ausdehnungsantrag nach TP 1 RATG zu honorieren und innerhalb von 10 Monaten nach Exekutionsbewilligung gestellt worden sei.

Nur gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Betreibenden mit einem auf Zuspruch der begehrten Kosten von EUR 103,92 gerichteten Abänderungsantrag mit der auf das Wesentlichste zusammengefassten Begründung, Ausdehnungsanträge seien nicht durch Analogie zum Antrag auf neuerlichen Vollzug nach TP 1 RATG, sondern mangels Nennung in TP 1 und TP 3 RATG nach TP 2 RATG zu honorieren, sofern sie nicht als Neuvollzugsantrag zu qualifizieren seien, was hier nicht der Fall sei. Die Argumentation in der Entscheidung 4 R 131/25a des Rekursgerichts, wonach bei Honorierung nach TP 2 RATG der Ausdehnungsantrag gleich einem verfahrenseinleitenden Exekutionsantrag zu honorieren sei, übersehe, dass für einen Ausdehnungsantrages kein doppelter Einheitssatz zustehe.

Der – unbeantwortet gebliebene – Rekurs ist nicht zielführend.

Rechtliche Beurteilung

1.1. Das Rekursgericht vertritt in ständiger, ausführlich begründeter und der Betreibenden bekannten Rechtsprechung die Ansicht, dass im Fall der Ausdehnung der Exekutionsbewilligung (Fahrnisexekution) gemäß § 54f EO auf das weitere Exekutionsmittel der Forderungsexekution nach § 294 EO oder § 295 EO (wie auch im umgekehrten Fall) der Ausdehnungsantrag ungeachtet seiner fehlenden Nennung in TP 1 und 3 RATG nicht nach TP 2 RATG, sondern - in analoger Anwendung von TP 1 Z III lit a oder b RATG - nach TP 1 RATG zu honorieren ist (RGZ0000101).1.1. Das Rekursgericht vertritt in ständiger, ausführlich begründeter und der Betreibenden bekannten Rechtsprechung die Ansicht, dass im Fall der Ausdehnung der Exekutionsbewilligung (Fahrnisexekution) gemäß Paragraph 54 f, EO auf das weitere Exekutionsmittel der Forderungsexekution nach Paragraph 294, EO oder Paragraph 295, EO (wie auch im umgekehrten Fall) der Ausdehnungsantrag ungeachtet seiner fehlenden Nennung in TP 1 und 3 RATG nicht nach TP 2 RATG, sondern - in analoger Anwendung von TP 1 Z römisch drei Litera a, oder b RATG - nach TP 1 RATG zu honorieren ist (RGZ0000101).

1.2. Der erkennende Senat sieht sich durch den die Unrichtigkeit der Ansicht des Rekurssenats und die Richtigkeit der gegenteiligen Ansicht eines Teiles der Rekursgerichte, wonach Ausdehnungsanträge nach § 54f EO mangels Nennung in TP 1 und TP 3 RATG nach TP 2 RATG zu honorieren sind, behaupteten Rekursvortrag, der nicht konkret auf die Argumentation des Rekurssenats in den zu RGZ0000101 veröffentlichten Entscheidungen eingeht, nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Auch der dem Rekurssenat bekannte Umstand, dass ein Teil der Rekursgerichte die hier strittige Frage anders beurteilt, vermag daran ebensowenig etwas zu ändern wie der Umstand, dass für einen Ausdehnungsantrag – im Gegensatz zum Exekutionsantrag – nur der einfache Einheitssatz zusteht.1.2. Der erkennende Senat sieht sich durch den die Unrichtigkeit der Ansicht des Rekurssenats und die Richtigkeit der gegenteiligen Ansicht eines Teiles der Rekursgerichte, wonach Ausdehnungsanträge nach Paragraph 54 f, EO mangels Nennung in TP 1 und TP 3 RATG nach TP 2 RATG zu honorieren sind, behaupteten Rekursvortrag, der nicht konkret auf die Argumentation des Rekurssenats in den zu RGZ0000101 veröffentlichten Entscheidungen eingeht, nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Auch der dem Rekurssenat bekannte Umstand, dass ein Teil der Rekursgerichte die hier strittige Frage anders beurteilt, vermag daran ebensowenig etwas zu ändern wie der Umstand, dass für einen Ausdehnungsantrag – im Gegensatz zum Exekutionsantrag – nur der einfache Einheitssatz zusteht.

1.3. Nachdem der Ausdehnungsantrag hier innerhalb von zehn Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebracht wurde, ist er gemäß der Anmerkung zu TP 1 RATG somit nicht zu honorieren.

2. Die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts ist daher nicht zu beanstanden. Der dagegen erhobene Rekurs erweist sich somit als nicht berechtigt.

3. Die Kostenentscheidung ist Folge davon (§§ 40, 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 Abs 1 EO).3. Die Kostenentscheidung ist Folge davon (Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, EO).

4. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 Abs 1 EO jedenfalls unzulässig.4. Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, EO jedenfalls unzulässig.

Schlagworte

Exekutionsbewilligung, Ausdehnung, Ausdehnungsantrag, Kosten

Textnummer

EGZ113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00638:2026:00400R00161.25P.0114.000

Im RIS seit

11.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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