TE Vfgh Erkenntnis 1989/3/13 B1325/88

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Veröffentlicht am 13.03.1989
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art144 Abs1 / Säumnis
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
MRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
DSt 1872 §55e Abs1
DSt 1872 §55e Abs3

Leitsatz

Vorbehalt der Entscheidung über einen Antrag für eine künftige Erledigung; bloße Untätigkeit, keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; Ablehnung eines Richters der OBDK wegen seiner Mitwirkung in einem einen Mandanten des Rechtsanwaltes betreffenden gerichtlichen Verfahren; kein Zusammenhang der Verfahren; keine Unparteilicheit des Richters; kein Verstoß gegen Art6 MRK

Spruch

1. beschlossen:

Die Beschwerde wird, soweit sie dagegen gerichtet ist, daß die Entscheidung über die Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. P vorbehalten bleibt, zurückgewiesen.

2. gemäß Art. 144 B-VG zu Recht erkannt:

Dadurch, daß dem Ablehnungsantrag in Ansehung des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. F, nicht Folge gegeben wurde, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird insoferne abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) hat durch ihren Vizepräsidenten gemäß §55e Abs3 DSt mit Bescheid vom 23. April 1988, Z Bkd 10/88-11, dem Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Ablehnung des Präsidenten der OBDK keine Folge gegeben und die Entscheidung über den Antrag auf Ablehnung "des mit dieser Disziplinarsache derzeit nicht befaßten Mitgliedes der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission, Senatspräsident des OGH Dr. P, ... vorbehalten".

Begründend wurde ausgeführt:

"Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat mit Ablassungsbeschluß vom 24.6.1987, D 35/87 entschieden, daß kein Grund zur Disziplinarbehandlung Dris G L vorhanden ist. Gegen diesen Ablassungsbeschluß hat der Oberstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Wien Beschwerde an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission erhoben und die teilweise Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt.

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist der gegen den Disziplinarbeschuldigten erhobene Vorwurf, er habe sich im Februar 1987 in einem beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu 28 b Vr 8024/84 anhängigen Strafverfahren als Verteidiger des U R P geweigert, anläßlich der Vernehmung eines Zeugen durch den Untersuchungsrichter den Verhandlungssaal zu verlassen, nachdem vom Richter ein Beschluß gemäß §162 Abs3 StPO gefaßt und verkündet worden war.

In seinem Ablehnungsantrag brachte der Disziplinarbeschuldigte vor, daß das vorgenannte Strafverfahren in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem Zivilverfahren der Z AG. als klagende Partei gegen die Versicherungsanstalt ..., Versicherungs AG. als beklagte Partei stehe. In diesem Zivilprozeß sei am 17.11.1983 ein Urteil des Obersten Gerichtshofes zu 7 Ob 38/83 ergangen, an welchem die Senatspräsidenten des OGH Dr. F und Dr. P im Senat mitgewirkt hätten. In dieser Entscheidung sei dem Rechtsstandpunkt der beklagten Versicherungsanstalt weitgehend Rechnung getragen worden.

Der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission, Senatspräsident des OGH Dr. F, erklärte in seiner Äußerung zum Ablehnungsantrag, daß er sich in keiner Weise befangen fühle. Er wisse zwar aus Zeitungsmeldungen, daß der Disziplinarbeschuldigte in einem beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängigen Strafverfahren U R P vertrete, doch ist ihm der Disziplinarbeschuldigte persönlich nicht bekannt. Er habe als Vorsitzender an der Entscheidung des OGH vom 17.11.1983, 7 Ob 38/83 mitgewirkt, doch handelt es sich bei dieser Entscheidung nicht um ein Urteil, sondern um einen Aufhebungsbeschluß.

Der Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Ablehnung des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission ist nicht berechtigt.

Gemäß §55 e Abs3 DSt kann der Disziplinarbeschuldigte Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission ablehnen, wenn die in §55 e Abs2 DSt genannten Fälle vorliegen oder wenn andere Gründe dargetan werden, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen. Ausschließungsgründe gemäß §55 e Abs2 DSt liegen im gegenständlichen Fall nicht vor und wurden vom Disziplinarbeschuldigten zur Begründung seines Ablehnungsantrages auch nicht geltend gemacht. Die vom Disziplinarbeschuldigten vorgebrachten Gründe sind jedoch nicht geeignet, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen. Die Tatsache, daß der Abzulehnende an der Entscheidung des OGH vom 17.11.1983 zu 7 Ob 38/83 mitgewirkt hat, indiziert für sich allein noch nicht dessen Befangenheit. Abgesehen davon, daß es sich bei dieser Entscheidung entgegen der Behauptung des Disziplinarbeschuldigten nicht um ein Urteil sondern um einen Beschluß handelt, mit welchem die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde, hat der Disziplinarbeschuldigte weder behauptet noch dargetan, daß sich der Abzulehnende bei seiner Mitwirkung an dieser Entscheidung von anderen als sachlichen Gesichtspunkten habe leiten lassen. Die pflichtgemäße Mitwirkung eines Richters an einer gerichtlichen Entscheidung in einem Zivilverfahren kann daher nicht zu dessen Befangenheit in einem Disziplinarverfahren führen, so lange nicht konkrete Umstände dargetan werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung dieses Richters hindeuten. Aus diesem Grunde erübrigt sich daher eine Erörterung des vom Disziplinarbeschuldigten behaupteten untrennbaren Zusammenhanges zwischen den genannten Zivil- und Strafverfahren.

Da somit konkrete Besorgnisse einer Befangenheit weder behauptet wurden noch erkennbar sind, zumal sich der Abzulehnende selbst als unbefangen erklärte, war dem Antrag auf Ablehnung des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission nicht Folge zu geben.

Da der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission abgelehnt wurde, hatte gemäß §55 e Abs3 DSt der Vizepräsident über den Ablehnungsantrag zu entscheiden. Im Hinblick auf den ersten Teil des Spruches dieser Entscheidung erscheint jedoch die Zuständigkeit des Vizepräsidenten zur weiteren Entscheidung über den Ablehnungsantrag erschöpft. Aus diesem Grunde sowie deswegen, weil das gleichfalls abgelehnte Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission, Senatspräsident des OGH Dr. P, derzeit mit der gegenständlichen Disziplinarsache nicht befaßt ist, war die weitere Entscheidung über den Ablehnungsantrag vorzubehalten."

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des Dr. G L, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung des durch Art6 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein unparteiisches Gericht beantragt wird.

2.2. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift jedoch verzichtet.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

3.1. Soweit sich die Beschwerde gegen den Ausspruch richtet, die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag betreffend ein derzeit nicht befaßtes Mitglied der OBDK werde vorbehalten, ist sie unzulässig. Mit der bekämpften Eröffnung wird über die Ablehnung des Senatspräsidenten Dr. P nicht abgesprochen, sondern vielmehr - wie der klare Wortlaut der Eröffnung besagt - die Entscheidung einer künftigen Erledigung vorbehalten. Wenn überhaupt, könnte sich der Beschwerdeführer in Ansehung des angefochtenen Ausspruches lediglich dadurch beschwert erachten, daß über seinen Antrag nicht entschieden wurde. Eine darauf gestützte Beschwerde würde sich jedoch nur dagegen richten, daß die belangte Behörde untätig geblieben ist. Die Beschwerde ist in diesem Umfange somit unzulässig (vgl. VfGH 14.3.1988 B765/87).

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

3.2. Hingegen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wegen des Ausspruches, es werde der Ablehnung des Präsidenten der OBDK, Senatspräsident des OGH Dr. F, nicht Folge gegeben, zulässig. Sie richtet sich insoferne gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde, gegen den ein weiteres Rechtsmittel gesetzlich nicht eingeräumt ist: Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 6731/1972 dargelegt hat, bestimmt §55e Abs1 DSt, daß die Entscheidungen der OBDK nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen, was sinngemäß auch für Entscheidungen des Präsidenten der OBDK gilt. Es handle sich ferner auch nicht bloß um eine verfahrensrechtliche Anordnung, die nur mit Beschwerde gegen einen in der Sache selbst ergehenden Bescheid bekämpft werden kann, da derartiges im Gesetz nicht ausgesprochen ist und sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung nicht ergebe (im gleichen Sinne VfSlg. 6388/1971 und später VfSlg. 8144/1977). Der Verfassungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen.

4. Über die somit zulässige Beschwerde gegen die Abweisung der Ablehnung des Disziplinarrichters Dr. F hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:

4.1. Die behauptete Verletzung des Art6 MRK wird im wesentlichen damit begründet, daß dem Beschwerdeführer ein unparteiisches Verfahren nicht gewährleistet sei, wenn der abgelehnte Richter an der Disziplinarsache mitwirke. Der Grund für den Ablehnungsantrag sei gewesen, daß in einem jahrelangen Zivilverfahren der schweizerischen Gesellschaft Z AG gegen die Versicherungsanstalt ..., Versicherungs-AG am 17. November 1983 eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ergangen sei, an welcher der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. F mitgewirkt habe; in dieser Entscheidung sei dem Rechtsstandpunkt der beklagten Partei weitgehend Rechnung getragen worden; der abgelehnte Richter habe auch an einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes mitgewirkt, mit welcher der in diesem Verfahren zuständige Berufungssenat als befangen abgelehnt wurde. Das gegen den Mandanten des Beschwerdeführers anhängige Strafverfahren, in welchem sich der den Gegenstand des Disziplinarverfahrens darstellende Vorfall ereignet habe, stehe in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem beschriebenen zivilgerichtlichen Verfahren. Schließlich sei auch vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte eine Beschwerde der Z AG anhängig. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe im Fall de Cubber ausgesagt, daß die Unparteilichkeit eines Gerichtes nicht gewährleistet sei, wenn ein Richter, der in einem Strafverfahren zunächst Untersuchungsrichter war, Mitglied des erkennenden Senates sei. Im Fall Piersack habe es der EGMR mit Art6 MRK für unvereinbar gehalten, daß in einem Geschwornengericht der Vorsitz von jemandem ausgeübt werde, der - wenn auch nur indirekt - als aufsichtsführender Vertreter der Anklagebehörde am Ermittlungsverfahren beteiligt gewesen sei. Schließlich habe der EGMR erkannt, daß in einem Strafverfahren nicht Sachverständiger sein könne, wer das Gutachten verfaßt hat, das zur Anzeige gegen den Beschuldigten führte. Hieraus gehe hervor, daß die Unparteilichkeit eines Richters nach objektiven Kriterien zu beurteilen sei. Aus diesem Grunde sei auch das Argument der in Beschwerde gezogenen Entscheidung, "die pflichtgemäße Mitwirkung eines Richters an einer gerichtlichen Entscheidung in einem Zivilverfahren kann daher nicht zu dessen Befangenheit in einem Disziplinarverfahren führen, so lange nicht konkrete Umstände dargetan werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung dieses Richters hindeuten", unter dem Blickwinkel des Art6 MRK nicht haltbar. Schon auf Grund der alleinigen Tatsache einer solchen Mitwirkung sei die volle Unbefangenheit - hier des abgelehnten Richters - zu verneinen. Daß der Zivilprozeß der Z AG gegen die ...Versicherung in untrennbarem Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Mandanten des Disziplinarbeschuldigten stehe, sei evident. Der im Disziplinarverfahren abgelehnte Richter habe sich auf Grund seiner Mitwirkung an den bereits erwähnten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes eine Auffassung über den Sachverhalt sowohl im Zivil- als auch im Strafverfahren gebildet. Die Mitwirkung an diesen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes sei daher geeignet, Zweifel an seiner Unparteilichkeit im Disziplinarverfahren zu erwecken. Der angefochtene Bescheid verstoße daher gegen Art6 MRK.

4.2. Die Beschwerde ist nicht begründet:

Gegenstand des Verfahrens vor der OBDK ist die Entscheidung über die Ablehnung eines Mitgliedes der OBDK durch den Beschwerdeführer in einem Verfahren, in dem über einen gegen ihn erhobenen disziplinären Vorwurf, er habe sich in einem Strafverfahren gegen seinen Mandanten U P im Hinblick auf sein Mandat als Verteidiger geweigert, einem Auftrag des Gerichtes zu entsprechen, sich während der Vernehmung eines Zeugen aus dem Verhandlungssaal zu entfernen. Der Beschwerdeführer stützt die Ablehnung des Senatspräsidenten Dr. F als Disziplinarrichter darauf, daß der abgelehnte Richter der OBDK bereits in einem zivilgerichtlichen Verfahren als Rechtsmittelrichter mitgewirkt habe, das den vom Beschwerdeführer verteidigten U P betroffen habe. Er meint, daß die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters im Hinblick auf dessen Mitwirkung in Zivilverfahren, die seinen Mandanten betroffen hätten, nicht gewährleistet sei. Schon nach dem gesamten Beschwerdevorbringen sind keine Umstände erkennbar, die auf einen besonderen Konnex der Disziplinarsache des Beschwerdeführers mit Rechtssachen, die dessen Mandanten betreffen, schließen ließen. Konkrete Umstände, die auf irgendeinen Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Zivil- und Strafverfahren und dem vorliegenden Disziplinarverfahren hinweisen, sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Dem Verfassungsgerichtshof ist nicht einsichtig, wieso unter diesen Umständen die Unparteilichkeit eines Richters der Disziplinarbehörde nur deshalb in Frage gestellt sein könnte, weil er in gerichtlichen Rechtsmittelverfahren an Entscheidungen mitgewirkt hat, die den Mandanten des Beschwerdeführers betrafen. Ein Verstoß gegen Art6 MRK ist dem Verfassungsgerichtshof somit nicht erkennbar (vgl. auch VfGH 14.3.1988 B765/87 und die dort zitierte Vorjudikatur).

4.3. Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein unparteiisches Gericht hat somit nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen - verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angewendeten Bestimmungen wurden weder behauptet noch sind solche entstanden - ist es auch ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, fair trial, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1325.1988

Dokumentnummer

JFT_10109687_88B01325_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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