TE Vfgh Beschluss 1989/3/13 B1779/88

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Veröffentlicht am 13.03.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art69
B-VG Art144 Abs1 / Allg
AsylG §2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen Aussichtslosigkeit; Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Niederschrift betreffend den Asylantrag des Beschwerdeführers

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter erhebt Beschwerde gegen die Niederschrift der "Bundespolizeidirektion Wien, Abteilung I, Überprüfungsstation" vom 23. September 1988, Zl. I-SD-74.079-StB/88, betreffend einen Asylantrag des Beschwerdeführers, und ersucht gleichzeitig, ihm Verfahrenshilfe zu bewilligen.

2.a) Nach Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden (Art144 Abs1 Satz 1 B-VG) nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges sowie gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person (Art144 Abs1 Satz 2 B-VG).

b) Wenn es sich beim bekämpften - offenbar der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien zuzurechnenden - Verwaltungsakt um die Protokollierung der mündlichen Verkündung eines Bescheides handeln sollte, wäre gegen ihn die Berufung offen gestanden (§2 AsylG; Art69 B-VG). Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes liegt aber auch kein Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. zB VfGH 28.9.1987 B515,516/87).

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist - wie immer der bekämpfte Verwaltungsakt gedeutet wird - sohin offenbar aussichtslos. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).

3. Die Beschwerde war aus den erwähnten Gründen zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 und §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1779.1988

Dokumentnummer

JFT_10109687_88B01779_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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